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Nicht nur solche Fabrikate, die aus einem der in
Art. 215, P. 3, aufgezählten Metalle hergestellt sind,
sondern auch solche, die aus zwei oder mehreren dieser
Metalle bestehen, aber ohne anderes Material, sind nach
P. 3 dieses Art. zu verzollen (C. 99, Nr. 6238, P. 62).
Anmerkung 1. Gegenstände, bei denen
Gold, Silber oder Platina augenscheinlich den
Hauptwert ausmachen, werden nach dem Artikel
über Gold- und Silberwaren verzollt.
Anmerkung 2. Holzarbeiten mit Ver
zierungen aus Kupfer und Kupferlegierungen,
eingelegter und ausgelegter (Inkrustationen) Ar
beit, im Gewicht von mehr als drei Pfund im
Stück, werden nach Art. 61, Punkt 4 verzollt;
wenn sie aber weniger als drei Pfund im Stück
wiegen, so werden sie nach Punkt 1 und 2 dieses
Artikels verzollt, je nach dem Material, welches den
Hauptwert in den Verzierungen und Einlagen
ausmacht.
Anmerkung 3. Etuis, in welchen die
unter diesen Artikel (215) fallenden Gegenstände
eingeführt werden, sind nach dem Material, aus
dem sie hergestellt sind, zu verzollen.
Spielzeug jeder Art aus Gummielastikum,
darunter auch Bälle, gefärbt und ungefärbt — nach Art. 215
(C. 83, Nr. 14 581, P. 1).
Kämme, Armspangen und andere Galanterie
sachen aus Gummielastikum — nach Art. 215 (C. 83,
Nr. 14 581, P. 2).
Bengalisches Feuer für das Zimmer — nach
Art. 215 (C. 86, Nr. 604, P. 68).
Graphoskope — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 215 (C. 86, Nr. 4978, P. 11).
Teile von Kinderflinten — wie vollständige
Flinten als Spielzeug - nach Art. 215 (C. 86, Nr. 22 637, P. 3).
Künstliche Vogelbälge, bestehend aus Federn,
die auf Karton aufgeklebt sind— nach Art. 215, als Spielzeug,
(C. 87, Nr. 2685, P. 6).
Fahrräder für Kinder — nach Art. 215 (C. 87,
Nr. 10 437, P. 5).
Metallagraffen (Spangen) aus verschiedenem
Material — nach den entsprechenden Punkten des Art. 215
(C. 87, Nr. 25 362, P. 5).
Zusammenlegbare Metallämpchen zum Haar
einbrennen, als unzweifelhafter Toilettengegenstand — nach
Art. 215 (C. 94, Nr. 17 517, P. 22).
Lampengläser, Lampenschirme (Abatjours) und
dergl. Gegenstände aus Marienglas, in Verbindung mit anderem
Material — nach Art. 215 (C. 94, Nr. 23 084, P. 10).