fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht nur solche Fabrikate, die aus einem der in 
Art. 215, P. 3, aufgezählten Metalle hergestellt sind, 
sondern auch solche, die aus zwei oder mehreren dieser 
Metalle bestehen, aber ohne anderes Material, sind nach 
P. 3 dieses Art. zu verzollen (C. 99, Nr. 6238, P. 62). 
Anmerkung 1. Gegenstände, bei denen 
Gold, Silber oder Platina augenscheinlich den 
Hauptwert ausmachen, werden nach dem Artikel 
über Gold- und Silberwaren verzollt. 
Anmerkung 2. Holzarbeiten mit Ver 
zierungen aus Kupfer und Kupferlegierungen, 
eingelegter und ausgelegter (Inkrustationen) Ar 
beit, im Gewicht von mehr als drei Pfund im 
Stück, werden nach Art. 61, Punkt 4 verzollt; 
wenn sie aber weniger als drei Pfund im Stück 
wiegen, so werden sie nach Punkt 1 und 2 dieses 
Artikels verzollt, je nach dem Material, welches den 
Hauptwert in den Verzierungen und Einlagen 
ausmacht. 
Anmerkung 3. Etuis, in welchen die 
unter diesen Artikel (215) fallenden Gegenstände 
eingeführt werden, sind nach dem Material, aus 
dem sie hergestellt sind, zu verzollen. 
Spielzeug jeder Art aus Gummielastikum, 
darunter auch Bälle, gefärbt und ungefärbt — nach Art. 215 
(C. 83, Nr. 14 581, P. 1). 
Kämme, Armspangen und andere Galanterie 
sachen aus Gummielastikum — nach Art. 215 (C. 83, 
Nr. 14 581, P. 2). 
Bengalisches Feuer für das Zimmer — nach 
Art. 215 (C. 86, Nr. 604, P. 68). 
Graphoskope — nach den entsprechenden Punkten 
des Art. 215 (C. 86, Nr. 4978, P. 11). 
Teile von Kinderflinten — wie vollständige 
Flinten als Spielzeug - nach Art. 215 (C. 86, Nr. 22 637, P. 3). 
Künstliche Vogelbälge, bestehend aus Federn, 
die auf Karton aufgeklebt sind— nach Art. 215, als Spielzeug, 
(C. 87, Nr. 2685, P. 6). 
Fahrräder für Kinder — nach Art. 215 (C. 87, 
Nr. 10 437, P. 5). 
Metallagraffen (Spangen) aus verschiedenem 
Material — nach den entsprechenden Punkten des Art. 215 
(C. 87, Nr. 25 362, P. 5). 
Zusammenlegbare Metallämpchen zum Haar 
einbrennen, als unzweifelhafter Toilettengegenstand — nach 
Art. 215 (C. 94, Nr. 17 517, P. 22). 
Lampengläser, Lampenschirme (Abatjours) und 
dergl. Gegenstände aus Marienglas, in Verbindung mit anderem 
Material — nach Art. 215 (C. 94, Nr. 23 084, P. 10).
	        
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