Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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goldet  oder  versilbert  —  mit  Granaten  besetzt,  iverden
nach  Art.  215,  P.  1,  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Versilberte  Drahtbügel,  versilberte
Messingflitter,  Silberstaub,  Kunstblumen  und  ähnliches ­
  übliches  Zubehör  bleiben  bei  der  Verzollung
von  Fächern  ausser  Betracht.
Porzellanblumen  in  Gestalt  von  Broschen  —
nach  Art.  215,  P.  2  (C.  83,  Nr.  6730).
Metallmagniumin  schmalen  Streifen  für  Zimmerbeleuchtung, ­
  wie  Kinderspielzeug  —  nach  Art.  215,  P.  2
(C.  86,  Nr.  2265).
Messingene  Uhrketten,  ohne  Vergoldung  oder
Versilberung,  in  Verbindung  mit  anderem  einfachem  Material
—  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  88,  Nr.  21  583).
Galanterie-  und  Toilettensachen  aus
einfachem  Material,  bei  denen  Seide  und  Halbseide  einen  selbständigen ­
  Bestandteil  bildet  —  nach  Art.  215,  P.  1;  dergleichen
Sachen,  wenn  die  Seide  oder  Halbseide  als  Ausstattüng  zur
Verzierung  dient  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  94,  Nr.  14  637,
P.  24).
Einfacher  in  Plättchen  für  Klaviertasten  und
andere  Zwecke  zersägter  Knochen  —  nach  Art.  215,
P.  2  (C.  94,  Nr.  22  199).
Halbfabrikate  aus  einfachem  Knochen,
und  zwar  Knochen  in  unbearbeiteten  Ringen,  Platten  u.  a.
—  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  56).
Erzeugnisse  aus  Marienglas  —  nachArt.215,
P.  2  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  61).
Der  Finanzminister  erachtete  es  für  möglich,  gemäss
dem  Gutachten  des  Polizeidepartements,  auf  Grund  der
Anm.  zum  Art.  220  des  allgemeinen  Zolltarifs  die  ungehinderte
Einfuhr  von  Papierpistonen  aus  Papier  und  Sprengstoffmasse, ­
  die  ausschliesslich  zu  Kinderspielzeugen  dienen,
zu  gestatten,  wobei  die  Zollämter  nachträglich  in  jedem  Fall
dem  Zolldepartement  über  die  Menge  der  eingelassenen  Ware,
sowie  über  den  Empfänger  derselben  zu  berichten  haben.
Die  Ware  selbst  wird  nach  Art.  215,  P.  2,  verzollt  (C.  01,
Nr.  19  906).
Horn,  zur  Herstellung  von  Stielchen,  zerschnitten,
gleich  Fabrikaten  aus  Horn,  in  Form  von  Platten  —  nach
Art.  215,  P.  2  (C.  05,  Nr.  4216,  P.  4).
Kragen  aus  Zelluloid  in  oder  ohne  Verbindung
(Zwischenlagen)  mit  Geweben  sind  nach  Art.  215,  P.  2,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  25  115).
Im  Jahre  1901  ist  mit  Erlaubnis  des  Finanzministers
im  Zollressort  das  C.  Nr.  19  906  erlassen  worden  über  den
ungehinderten  Durchlass  von  aus  dem  Auslande ­
  importierten  Papierstreifen  mit  einer
Sprengstoffmasse  (Papier-Pistons  für
Kinder-Flinten  und  -  Pistolen)  von  seiten  der
            
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