Full text : Nationale Bodenreform

eines vorgehens in der Wohnungfrage und Bewilligung von Mitteln
 zum Ankauf von Terrains zur Stadterweiterung die gehorssame
Bitte zu unterbreiten, das betreffende Land nicht wieder in Privatbesitz
 übergehen zu lassen. Den augenblicklichen pekuniären Vorteilen,
 welche etwa durch letzteres vorgehen erzielt werden könnten,
stehen Erfahrungen gegenüber, welche beweisen, wie sehr gegen das
Interesse des Stadtsäckels durch ein solches vorgehen gefehlt würde.
Die meisten Erfahrungen beweisen, daß der jährliche Mietwert des
verkauften Bodens schon in einer kurzen Reihe von Jahren höher
geworden ist, als der ein für allemal von den betreffenden sstädtischen
 Vertretungkörpern erzielte Kaufpreis.
Außer dieser pekuniären Frage ist aber die u. E. weit wichtigere
der für das Wohl der Bürger günstigeren Bodenbenutzungweise inbetracht
 zu ziehen. Die Besiedlung gestaltet sich besser und schneller,
da die Spekulation den Boden nicht verteuert und das ganze Kapital
des Bauherrn zum bauen Verwendung findet. Wird nur dies beachtet
 und von den weittragenden, sonstigen sozialpolitischen Folgen
ganz abgesehen, so wird dem von der Stadt Berlin unternommenen
Schritte, wenn folgerichtig weitergeführt, für das ganze Gemeinwesen
 die größte Bedeutung zuzusprechen sein.
Der deutsche Bund für Bodenbesitzreform, aus Männern aller
politischen Parteien bestehend, welcher sich das Studium und die
Förderung einer friedlichen Sozialreform zur Aufgabe gesetzt und
in allen Volksschichten wachsende Anerkennung für seine Bestrebungen
 erlangt hat, gestattet sich daher, die vorstehenden Erwägungen
der Stadtverordneten-Verssammlung gehorssamst mit der Bitte zu
unterbreiten :
Die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen, den Magistrat
 zu ersuchen, an die Versammlung eine Vorlage dahin gehend
gelangen zu lassen:
1. einen Stadterweiterungsfond von beträchtlicher Höhe zu
gründen;
2. aus den bewilligten Mitteln preiswerte Terrains innerhalb
des Weichbildes der Stadt, nötigenfalls auf dem Enteignungwege
 zu erwerben, und für die erworbenen Terrains die Errichtung
 von niedrigen Einzelhäusern mit umliegenden Garten
 vorzuschreiben;
3. die erworbenen Terrains als ewiges Eigentum der Stadt zu

436
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.