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glichen. Ist ein Monat eingetragen, so wird durch eine Abstimmung
(die Probe- oder Monatsbilanz der Praxis) geprüft, ob die Sollein-
tragungen mit den Habeneintragungen die gleiche Summe ergeben.
Das Kassakonto der Bilanzrechnung wird an Hand des Bargrund-
buches oder des Kassabuches auf seine Übereinstimmung geprüft.
Von Zeit zu Zeit muß durch Auszüge aus der Fremdrechnung (bzw.
der’Kunden-, Lieferer-, Bankrechnung) die Richtigkeit der entspre-
chenden Konten der Bilanzrechnung geprüft werden. Auch die Kon-
ten der nicht in Bar bestehenden Zahlungswerte müssen mit den Be-
standnachweisungen ‚der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes
verglichen werden.