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würde. Das Konto der Handelswerte ist dann zu erkennen mit dem
vollen Werbungswert ohne Unternehmerverdienst zu Lasten eines
Fremdkontos, das seine Kennzeichnung dem jeweiligen Fall ent-
nimmt, und dieses Konto wird ausgeglichen zu Lasten des Kapital-
kontos. Dies ist jedoch nur möglich beim Einzelkaufmann oder bei
der offenen Handelsgesellschaft. Wenn eine Kapitalgesellschaft sich
in gleicher Weise betätigt, diesen wenig wahrscheinlichen Fall an-
genommen, so müßte das Fremdkonto ausgeglichen werden zu
Lasten einer etwa verfügbaren allgemeinen Reserve, die bei der
Aktiengesellschaft nicht der gesetzliche Reservefond sein kann. Will
die Kapitalgesellschaft dies nicht tun, so bleibt nur die Deckung aus
dem Jahresergebnis übrig, was die Einstellung in das Soll des Ver-
fügungskontos zur Folge hat.
Was die gegenteilige Möglichkeit anbelangt, daß einem kauf-
männischen Unternehmen eine Schenkung gemacht wird, so. wird
der Umstand, daß es sich um ein dem kaufmännischen Wesen frem-
des, weil einseitiges Rechtsgeschäft handelt, aus dem das Unter-
nehmen nichts gegenzuleisten hat, nicht hindern, die Schenkung an-
zunehmen, sofern der Annahme nicht Interessen des Unternehmens
entgegenstehen. Immerhin liegt der Fall doch so wie der andere.
Nimmt dort der Unternehmer von seinem Kapital etwas fort — wo-
zu, ist für das Unternehmen gleichgültig —, so fügt er hier Kapital
hinzu; woher es kommt, ist für das Unternehmen auch einerlei.
Die aktive Schenkung muß daher behandelt werden, wie eine Kapi-
taleinlage. Besteht sie aus Geld, so fließt sie in die Kasse des Unter-
nehmens: Kassakonto an Kapitalkonto. Besteht sie aus Handes-
werten, die im laufenden Betrieb veräußert werden können, so sind
sie zum Verkaufspreise abzüglich kaufmännischer Arbeit und Unter-
nehmerverdienst dem Konto der Handelswerte zu belasten zu Gun-
sten des Kapitalkontos. Besteht die Schenkung in einem Arbeits-
mittel, das im Betrieb zu verwenden ist, so wächst es dem Konto
der Arbeitsmittel mit dem Betrage zu, der ihm für das Unternehmen
beizulegen ist. Istes neu und tritt es an die Stelle eines anderen
Arbeitsmittels, so wird der Betrag des Kapitals frei, der durch die
Wertabgabe des entbehrlich werdenden Arbeitsmittels gebunden
war. Ist die Schenkung ein Grundstück, schenkt z. B. der wegen
Alters aus der Firma austretende Gesellschafter dem Unternehmen
ein benachbartes Grundstück, das er ihm schon vorher zur Benut-
zung überlassen hatte, so wird es Gegenstand des Grundstück-
kontos, dem es mit dem Wert belastet wird, der dem derzeitigen
Kaufpreise entspricht, zu Gunsten der Kapitalkonten des oder der
verbleibenden Gesellschafter. Die für die Aktiengesellschaft ge-
gebene Vorschrift des $ 261 H.G.B., daß die’ Vermögensgegen-
stände höchstens zum Anschaffungswerte anzusetzen Seien, kann
hier nicht gelten. Eine Anschaffung findet nicht statt. Bare Zuwen-
dungen muß man notwendig mit ihren vollen Beträgen einstellen.
Kann man Sachen deswegen mit Null einstellen, weil es Sachen
sind? Sie sind vielmehr mit dem Werte einzustellen, den sie als