CE O0
langt, so muß, wenn das Grundbuch mit Soll- und Habenspalten ge-
führt wird, ein Auszug aus der Eigenrechnung, der die Kontensalden
zusammenstellt, mit dem Grundbuchsaldo übereinstimmen. Ebenso
muß der Saldo der Eigenrechnung mit dem Saldo der Fremdrech-
nung gleich sein, in beiden Fällen im entgegengesetzten Sinne.
Wertabgabe der Arbeitsmittel. Hätte das Unternehmen die
Arbeitsmittel gemietet, so stellte das erkaufte Benutzungsrecht
einen Werbungswert dar, der die Werbungsgeschäfte des Zeitrau-
mes, für den die Miete entrichtet wurde, um deren Betrag be-
schwerte. Ließe das Unternehmen Arbeit, statt von Maschinen, von
Menschenkräften verrichten, so würde das Gleiche bezüglich des
dafür gezahlten Arbeitslohnes der Fall sein. Stellen sich nun die
Erzeugnisse oder die Betriebsarbeit billiger um die Miete oder den
Arbeitslohn, wenn das Unternehmen, wie es die Regel ist, Ma-
schinenarbeit anstelle der Menschenarbeit verwendet und sich statt
gemieteter, eigener Arbeitsmittel bedient? Einer Bejahung dieser
Frage stellt sich ohne weiteres der Umstand entgegen, daß in den
Arbeitsmitteln erhebliche Beträge angelegt sind, die, wenn sie frei
wären, nutzbar gemacht werden könnten, Zinsen bringen würden.
Somit wäre der Zinsentgang zu berücksichtigen? Es können aber
entgangene Zinsen keinen Werbungswert darstellen; ein solcher
ergibt sich nur aus entgeltlicher Leistung. Es ist Verleihung gegen
Zins auch nur eine Form, Geld nutzbar zu machen. Wesen und Be-
deutung des Geldes bestehen an sich darin, daß es in den Stand
setzt, solche Werte, wie sie in dieser Arbeit als Handelswerte be-
zeichnet werden, zu erwerben. Leiht man einem Anderen Geld,
der es zu diesem Zwecke verwenden will, so ist die Vergütung für
die zeitweilig überlassene Geldnutzung Zins. Wenn aber der Eigner
des Geldes es sich unmittelbar nutzbar macht, indem er es selbst
zur Anschaffung von Handelswerten verwendet, so geht für ihn die
Geldnutzung in dem Gebrauch des Handelswertes auf. Inwieweit
zu einer bestimmten Zeit dieses Aufgehen eingetreten ist; bestimmt
sich nach der Wiederverkäuflichkeit des Handelswertes. Ist der
Handelswert ein Arbeitsmittel und findet der Gebrauch statt, um
Anderen Arbeitsergebnisse gegen Entgelt zu liefern, so beschwert
der Gebrauch, der nach dem Gesagten ein Wertaufwand ist, diese
Ergebnisse, verringert den Verdienst und muß bei Bestimmung des
Entgelts in Rechnung gestellt werden in der Weise, daß die Anderen
den Gebrauch anteilsweise zu vergüten haben. Wenn z. B. jemand
eine Molkerei betreibt, so darf er nicht Zinsen vom Anschaffungs-
wert der Kühe in den Gestehungswert der Erzeugnisse einrechnen,
sondern er muß davon ausgehen, daß von einem Ertrage nur die
Rede sein kann, insoweit das Anlagekapital unvermindert bleibt.
Das Kapital vermindert sich aber dadurch, daß die Kühe ihren Wert
als Melktiere nach und nach verlieren und auf den Wert von Zug-
oder Schlachttieren herabsinken, als welche sie für den Betrieb kei-
nen Wert haben und veräußert werden müssen. Der Unterschied
zwischen dem Anschaffungspreis und dem niedrigeren Veräuße-