Full text: Die vierte österreichische Kriegsanleihe

tretenen Regierungen, ihren Abgeordneten Weisungen zu 
geben, um eine Einigung darüber zu erzielen, wie dem Völker- 
rechte geeignete Bestimmungen einzuverleiben seien, die ver- 
hindern können, daß der Geldmarkt neutraler Staaten für 
Kriegsanleihen offen bleibe .. “ 
Gegen diese Resolution glaubten allein die Vertreter 
unserer Monarchie Stellung nehmen zu müssen. Alle an- 
deren Staaten sprachen sich für den Antrag aus. Unter 
den anderen sind die Vertreter der Entente gewesen, die 
jezt im Weltkriege den Weg zu den neutralen Staaten 
suchen mußten, als im eigenen Lande die Quellen der Geld- 
beschaffung veroiegten. 
EZ # 
Wenige Tage nach Ausbruch des Weltkrieges er- 
schien in Österreich die kaiserl. Verordnung vom 4. Auguist 
1914, in welcher die Regierung ermächtigt wurde, die Geld- 
mittel, welche zur Bestreitung der Auslagen für außerordent- 
liche militärische Vorkehrungen erforderlich sein sollten, 
durch Kreditoperationen zu beschaffen. Selbsstversständlich 
nahm der erste Geldbedarf der Regierung die Notenbank 
in Anspruch. 
Es war dies ein Vorgang, den alle kriegführenden 
Staaten eingehalten hatten mit Ausnahme Englands, das den 
Krieg nur zögernd aufnahm und daher erst allmählich in 
die größeren Kriegskosten hineingeriet. Die Inanspruchnahme 
der Notenbank ergab sich auch aus wirtschaftlichen Er- 
wägungen, da die bedeutende Geldbewegung, die die Mobi- 
lisierung mit sich brachte, aus den vorhandenen Noten- 
besständen nicht hätte bestritten werden können. 
Aber bald schritt man in Deutschland wie bei uns daran, 
die Notmaßnahmen der ersten Kriegswochen durch eine gere- 
gelte Aufbringung des finanziellen Kriegsbedarfes zu ersetzen. 
Am 12. November 1914 erschien die Kundmachung des 
k. k. Finanzministers, in der eine steuerfreie 51/.0§ ige öster- 
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