fullscreen: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Die Arzneibehältnisse werden nicht ohne weiteres Cigen- s 181 a 
tum des Versicherten, über sie kann die Krankenkasse ver- 
fügen und sich ihr Eigentum sichern. (Flaschenpfand.) 
Andere kleinere Heilmittel sind außer 
Brillen und Bruchbändern andere zur Beseitigung oder 
Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heil- 
erfolges dienende sachliche Mittel, wie Bäder, Elektrisieren, 
dagegen im allgemeinen nicht kräftige Kost, Weine und 
sonstige Stärkungsmittel; doch können in Ausnahmefällen 
Wein, Kognak, Mineralwässer als Heilmittel gelten. Auch § 182a 
hier haben die Versicherten jezt 10 Prozent, u. U. 20 Pro- 
zent der Kosten zu tragen. 
Das Krankeng.eld ist gleich dem halben G r u n d- s 180 
l o h n. Der Grundlohn ist zumeist, obwohl auch das 
rechtlich zulässig ist, nicht gleich dem wirklichen Verdienst, 
sondern entspricht einem angenommenen Verdienst. Er 
kann entweder stufenweise nach der verschiedenen Lohn- 
höhe der Verssicherten oder nach dem durchschnittlichen 
Tagesentgelt der Klassen von Versicherten, für die die 
Kasse errichtet ist, oder nach dem wirklichen Arbeitsver- 
dienst festgesetktt werden. Geschieht die Festsezung des 
Grundlohns stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe 
der Versicherten, so muß der Betrag des auf den Kalender- 
tag entfallenden Teils des Arbeitsentgelts im Durchschnitt 
jeder Lohnstufe berücksichtigt werden. Dabei ist für den 
Grundlohn der Entgelt zu berücksichtigen, soweit er für 
den Kalendertag 5 Reichsmark nicht übersteigt. Für die 
Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das 
Jahr zu 365 Tagen anzusetzen. Der Kassenvorstand kann 
indes für den Grundlohn den auf den einzelnen Kalen- 
dertag entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mit- 
glieder bis zur vollen Höhe berücksichtigen. Der Grund- 
lohn wird, soweit er klassenweise festgesett wird, durch den 
Vorstand, sonst durch die Satzung bestimmt. Er bedarf 
regelmäßig der Zustimmung des Oberversicherungsamtes. 
Aenderungen des Grundlohnes wirken auf die Barleistun- 
gen spätestens vom Beginn der fünften auf den Vorstands- 
beschluß folgenden Kalenderwoche ab. Das gilt auch für 
Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind. 
Das Krankengeld wird nunmehr für jeden Kalender- 
tag gewährt. Die Gewährung des Krankengeldes findet 
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