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ten nur dann angeordnet werden, wenn er nicht Mitglied
des Haushalts seiner Familie ist; ist er Mitglied des
Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung;
eine Ausnahme hiervon besteht indes bei gewissen im Gesets
ausdrücklich vorgesehenen Fällen (ansteckende Krantheit,
mangelnde Pflege im Haushalt usw.). Weigerung der
Entgegennahme der Krankenhauspflege da, wo sie auch
gegen den Willen des Versicherten angeordnet werden
kann, berechtigt die Kasse zur Versagung von Krankenpflege
und Krankengeld. Die Auswahl des Krankenhauses
ist Sache der Kasse, nicht des Versicherten. Die § 371
Kasse kann, wenn die Satzung das zuläßt, sich bei Gewährung
der Krankenhauspflege auf bestimmte Krankenhäuser
beschränken; indes dürfen dabei Krankenhäuser, die lediglich
zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken bestimmt
sind oder von öffentlichen Körperschaften errichtet sind, nur
aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
ausgeschlossen werden. Um die Familie des ins § 186
Krankenhaus Verbrachten, der ja des Krankengeldes entbehrt,
vor Not zu schützen, ist die Gewährung eines Hausgelds
in Höhe des halben Krankengelds vorgesehen, wenn
der Erkrankte seine Angehörigen bisher ganz oder überwiegend
aus seinem Arbeitsverdiensst unterhalten hat.
Ein Rechtsanspruch auf Krankenhauspflege steht dem Versicherten,
abgesehen von Hausgehilfen (siehe unten), nicht
zu. Mit Zustimmung des Versicherten kann übrigens die §]185
Kasse, wenn die Aufnahme des Erkrankten in ein Krankenhaus
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, den Erkrankten im Haushalt
der Familie zu belassen, auch Wartung und Hiîfe durch
Krankenpfleger, Krankenschwesstern oder andere Pfleger
gewähren.
Für gewisse Kategorien von Versicherten gelten bezüglich
der Gewährung der Krankenhilfe Sonderbestimmungen
(Landarbeiter, Hausgehilfen, unständig Beschäftigte,
Hausgewerbetreibende, Lehrlinge ohne Entgelt).
So können Landarbeiter und Hausgehilfen gegen ihren § 426, § 435
Willen, auch wenn nach obigen Grundsätzen die Vorausseßungen
dafür nicht vorliegen, unter gewissen Vorbedingungen
auf Krankenhauspflege verwiesen werden (erweiterte
Krankenhauspflege), so können Hausgehilfen oder § 437