Full text: Wissenschaftliches Arbeiten

10 Die Anfänge der seminaristischen Bildung in den alten Schulen 
4. Über die Verfassung der Akademie bemerkt 
B. Duhr: „In der Leitung der Akademie ist das monarchische 
und das demokratische Prinzip vereinigt. Der Rektor des 
Kollegs wählt aus den Professoren oder den übrigen Patres 
den Vorsitzenden oder Moderator, die Mitglieder aber wählen 
alle drei bis vier Monate mit geheimen Stimmzetteln und 
durch Stimmenmehrheit den Magistrat der Akademie, näm- 
lich den Rektor, seine zwei Räte und den Sekretär, auch 
andere Würdenträger, wenn die große Zahl der Mitglieder 
es nötig machen sollte“ (aaO. 129). 
5. Als Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles 
stehen der alten Akademie mehr oder weniger sämtliche 
Übungen des modernen Seminars zur Verfügung. Mochte 
auch nach der alten Ratio studiorum von 1599 das Haupt- 
gewicht in den gewöhnlichen Sitzungen auf die Wieder- 
holung, Aneignung und Vertiefung des in der Schule vor- 
getragenen Stoffes gelegt werden, so boten doch auch diese 
alten Bestimmungen in der Erörterung von wissenschaft- 
lichen Fragen, bei den feierlichen akademischen Akten und 
in der öffentlichen Verteidigung von Thesen ein weites 
Feld für die Förderung und Entfaltung der Selbsttätigkeit 
bei den Studierenden. Die neue Studienordnung von 1832 
legte noch mehr Nachdruck auf diese Ausbildung des 
eigenen Schaffens bei den Akademikern, indem sie an 
Stelle der regelmäßigen Wiederholungen als Hauptübung 
der Akademie die sogenannten Vorlesungen bestimmte. Es 
sind darunter eigentliche Seminararbeiten verstanden, die 
von den Mitgliedern in den Sitzungen vorgelesen werden. 
Die anschließende Diskussion bietet allen Akademikern Ge- 
legenheit, ihre Bemerkungen über die behandelte wissen- 
schaftliche Frage vorzulegen und Einwürfe gegen die vor- 
getragene Meinung zu erheben. Außerdem wird auch nach 
der neuen Ordnung durch feierliche akademische Akte und 
halböffentliche oder öffentliche Sitzungen in Gegenwart 
eines größeren Auditoriums noch mehr Gelegenheit zur 
Selbsttätigkeit und zum öffentlichen Auftreten geboten.
	        
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