Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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auf  Unfallversicherung  mit  einer  anderen  wirtschaftlichen
Leistung.  Nichts  lag  wohl  hier  näher  als  nach  einer  anderen
Versicherungsart  Umschau  zu  halten,  die  eine  Ergänzung  zu
der  schwachen  Seite  der  Unfallversicherung  bietet.  Und  doch
verging  eine  geraume  Zeit,  bis  dieser  Gedanke  verwirklicht
wurde.  Die  Ergänzung  fand  man  dann  in  der  Volkslebensversicherung, ­
  die  eine  unter  allen  Umständen  fällige,  sei  es
beim  Tode  oder  auch  im  Erlebensfall  zu  beziehende  Versicherungsleistung ­
  gewährleistet,  deren  Vorstellung  stets  von
neuem  einen  genügenden  Anreiz  abgibt,  um  die  Widerstände
gegen  die  Weiterzahlung  der  Prämie  zu  überwinden.  In  den
Augenblicken,  in  denen  im  Vorstellungskreis  des  Versicherten
die  Unfallversicherung  mit  ihrem  reinen  Risikocharakter  au
Wertschätzung  verliert,  spornt  ihn  zur  Weiterzahlung  der
Prämie  die  Befürchtung  an,  andernfalls  die  in  Aussicht
gestellte  Lebensversicherungsleistung  zu  verlieren.  Ganz
besonders  zu  der  Kombination  erwies  sich  die  kleine  Lebensversicherung ­
  geeignet,  da  sie  einmal  selbst  Versicherung  ist,
demnach  keine  fremdartige,  wirtschaftliche  Einrichtung  verwendet, ­
  sodann,  da  auch  für  die  Durchführung  die  gleichen
Vorraussetzungen  vorliegen,  nämlich  die  Möglichkeit  der
Prämienzahlung  in  kleinsten  Raten.  Beide  Versicherungsarten
sind  zur  gegenseitigen  Ergänzung  wie  geschaffen.  Die  Lebensversicherung ­
  gewinnt  an  Wert  durch  die  Höhe  der  Versicherungsleistung, ­
  die  für  den  Todes-  und  Ganzinvaliditätsfall ­
  bei  der  Unfallversicherung  geboten  werden  kann,  wo  für
die  gleiche  Prämie  ebensoviel  Tausende  als  dort  Hunderte  in
Frage  kommen,  die  Unfallversicherung,  indem  ihr  Risikocharakter ­
  ein  Sparmoment  erhält.  Zum  Betriebe  der  Volks-Unfallversicherung
  hat  deshalb  eine  Versicherungsgesellschaft
eine  eigene  Organisation  nötig,  wie  sie  für  den  Betrieb
der  Volks-Lebensversicherung  bereits  vorliegt,  oder  es
muß  Anlehnung  an  die  sogeartete  Organisation  einer  anderen
Gesellschaft  erfolgen.  Das  Letztere  trifft  bei  ber  „Albingia“
zu,  die  sich  mit  der  „Hamburg-Mannheimer“  zu  diesem  Zweck
vereinigte,  während  der  erstere  Fall  bei  der  „Viktoria“
vorliegt,  auch  wenn  es  sich  dem  Namen  nach  um  zwei  getrennte
Gesellschaften  handelt.
            
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