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auf Unfallversicherung mit einer anderen wirtschaftlichen
Leistung. Nichts lag wohl hier näher als nach einer anderen
Versicherungsart Umschau zu halten, die eine Ergänzung zu
der schwachen Seite der Unfallversicherung bietet. Und doch
verging eine geraume Zeit, bis dieser Gedanke verwirklicht
wurde. Die Ergänzung fand man dann in der Volkslebensversicherung,
die eine unter allen Umständen fällige, sei es
beim Tode oder auch im Erlebensfall zu beziehende Versicherungsleistung
gewährleistet, deren Vorstellung stets von
neuem einen genügenden Anreiz abgibt, um die Widerstände
gegen die Weiterzahlung der Prämie zu überwinden. In den
Augenblicken, in denen im Vorstellungskreis des Versicherten
die Unfallversicherung mit ihrem reinen Risikocharakter au
Wertschätzung verliert, spornt ihn zur Weiterzahlung der
Prämie die Befürchtung an, andernfalls die in Aussicht
gestellte Lebensversicherungsleistung zu verlieren. Ganz
besonders zu der Kombination erwies sich die kleine Lebensversicherung
geeignet, da sie einmal selbst Versicherung ist,
demnach keine fremdartige, wirtschaftliche Einrichtung verwendet,
sodann, da auch für die Durchführung die gleichen
Vorraussetzungen vorliegen, nämlich die Möglichkeit der
Prämienzahlung in kleinsten Raten. Beide Versicherungsarten
sind zur gegenseitigen Ergänzung wie geschaffen. Die Lebensversicherung
gewinnt an Wert durch die Höhe der Versicherungsleistung,
die für den Todes- und Ganzinvaliditätsfall
bei der Unfallversicherung geboten werden kann, wo für
die gleiche Prämie ebensoviel Tausende als dort Hunderte in
Frage kommen, die Unfallversicherung, indem ihr Risikocharakter
ein Sparmoment erhält. Zum Betriebe der Volks-Unfallversicherung
hat deshalb eine Versicherungsgesellschaft
eine eigene Organisation nötig, wie sie für den Betrieb
der Volks-Lebensversicherung bereits vorliegt, oder es
muß Anlehnung an die sogeartete Organisation einer anderen
Gesellschaft erfolgen. Das Letztere trifft bei ber „Albingia“
zu, die sich mit der „Hamburg-Mannheimer“ zu diesem Zweck
vereinigte, während der erstere Fall bei der „Viktoria“
vorliegt, auch wenn es sich dem Namen nach um zwei getrennte
Gesellschaften handelt.