fullscreen : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  15—20.

53

der  in  Anm.  12  aufgeführten  Fälle,  wo  es  sich  um  einen  selbstständigen  Betrieb ­
  und  nicht  um  ein  Beschäftigtwerden  handelt,  werden  Kündigungsfristen
zwischen  dem  Auftraggeber  und  Auftragnehmer  verabredet,  gerade  wie  auch
für  andere  längere  Zeit  dauernde  Vertragsverhältnisse,  z.  B.  Sachmieth-Verträge,
Lieferungs-Verträge,  bei  denen  der  Auftragnehmer  in  keinerlei  persönliche  Abhängigkeit ­
  zum  Auftraggeber  tritt,  sehr  vielfach  Fristen  für  den  Rücktritt  von
dem  Vertrage  vertragsmäßig  festgesetzt  werden.
In  zahlreichen  anderen  Fällen  gestattet  dagegen  allerdings  das  Vorhandensein ­
  einer  auf  Jnnehaltung  einer  Kündigungsfrist  gehenden  Verabredung
den  Schluß  auf  das  Bestehen  eines  gelohnten  Arbeiterverhältniffes.
15.  Ueber  den  Begriff  „Betriebsamte"  vergl.  Anltg.  XIV  S.  17.
1«.  Ueber  den  Begriff  „Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge"  vergl.
Anltg.  XV  S.  17.  Wegen  der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und
Lehrlinge  vergl.  Anm.  XV  6.
1?  Die  Bezeichnung  Jahresarbeitsverdienst  kommt  im  I.  u.  A.V.G.
an  drei  Stellen  vor  und  zwar  in  verschiedener  Bedeutung.  Im  §.  1
entscheidet  die  Höhe  des  „regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstes"  über  das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht,  im  §.  22  bestimmt ­
  der  Betrag,  der  „als  Jahresarbeitsverdienst  gilt",  die  Zugehörigkeit  zu
einer  der  vier  Lohnklassen,  und  im  §.  159  richten  sich  die  Steigerungssätze,  welche
für  die  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen  die  Altersrente  erlangenden
Versicherten  in  Anwendung  kommen,  nach  dem  „durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste", ­
  welchen  er  in  der  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhergehenden  Zeit
bezogen  hat.  „Im  §.  1  und  §.  159  wird  unter  Jahresarbeitsverdienst  dasjenige
verstanden,  was  Jemand  während  eines  Jahres  wirklich  verdient  hat,  im
§.  22  dagegen  dasjenige,  was  er  verdienen  würde,  wenn  er  denjenigen  Tagelohn,
den  er  bei  der  augenblicklich  in  Frage  stehenden  Lohnzahlung  zu  empfangen
hat,  eine  gewiffe  längere  Zeit  über  bezöge,  oder  was  als  sein  Verdienst  für
diese  Zeit  ganz  unabhängig  von  seinem  wirklichen  Lohne  gelten  soll.
In  den  §§.  1  und  159  bezeichnet  Jahresarbeitsverdienst  also  eine  den  wirklichen ­
  Verdienst  ausdrückende  Ziffer,  im  §.22  lediglich  einen  Maßstab,  nach
welchem  die  Einreihung  des  Einzelnen  in  eine  der  aufgestellten  Lohnklaffen
vorgenommen  wird.  Jahresarbeitsverdienst  im  Sinne  der  §§.  1  und  159  ist
für  eine  einzelne  Person  immer  nur  eine  Ziffer  für  dasjenige  Jahr,  für  welches
sie  ermittelt  ist,  der  Jahresarbeitsverdienst  im  Sinne  des  §.  22  dagegen  kann
für  dieselbe  Person  in  demselben  Jahre  ein  sehr  verschiedener
sein,  er  wird  stets  nur  für  eine  Lohnzahlung,  also  regelmäßig  für  eine
Woche,  ermittelt,  und  es  kann  der  Iahrcsarbeitsverdienst  für  dieselbe  Person
in  einem  Jahre  52  oder  53  verschiedene  Beiträge  ergeben."  Gebhard
in  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I  S.  122.  Vergl.  auch  Düttmann  ebendaselbst
II.  S.  40.  Ueber  die  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  im  Sinne  des
§.  1  vergl.  Anm.  X  9  und  XVI  3.
18.  Die  unter  Ziffer  I.  2  der  Anltg.  genannten  Personen  sind  nur  versicherungspflichtig, ­
  wenn  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  die  Summe  aber,
welche  ihnen  daraus  zufließt,  im  Jahre  nicht  mehr  als  2000  Mk.  im  Höchstbetrage ­
  ausmacht.
Im  Gegensatze  dazu  sind  die  unter  Ziffer  1  und  8  fallenden  Personen
versicherungspflichng  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes.
1».  Ueber  die  Begriffe  „Seeleute",  „Schiffsbesatzung",  „deutsches
Seefahrzeug"  vergl.  Anltg.  XVII  S.  18.
«O.  Personen  der  Schiffbesatzuny  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt. ­
  Die  Binnenschiffahrt  umfaßt  jede  Wasserschiffahrt,  welche  nicht
unter  den  Begriff  der  „Seefahrt"  fällt.  Ueber  den  Begriff  der  letzteren  vergl.
Anm.  XVII  7.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.