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Bedingungen zuzulassen, um das Gefahrenmoment von vornherein möglichst
klein zu gestalten.
Das sind die Ausführungen, meine Herren, die ich über diesen Punkt
noch zu machen hatte. (Bravo!)
Vorsitzender: Ich danke Herrn Rechnungsrat Zirkel für seine Aus-
führungen. Ich bitte Sie, sich damit einverstanden zu erklären, daß wir jetzt
erst Punkt 11 erörtern. Das Wort hat Herr Dr. Krämer.
Punkt. 11:
Aufhebung der Gebühr für Fischereischeine.
Berichterstatter Dr. Krämer - Stettin: Auf die Anträge fast sämtlicher
Fischereiorganisationen der Provinz Pommern hin hat der Fischereiausschuß
der Landwirtschaftskammer beschlossen, die Hauptlandwirtschaftskammer zu
bitten, sich mit allen Kräften dafür einzusetzen, daß fürderhin die Ausstellung
des Fischereischeines ohne Gebühr erfolgt. Der einstimmig gefaßte Beschluß
wurde durch folgende Erwägungen herbeigeführt:
Im $ 95 des Fischereigesetzes wird ausdrücklich festgelegt, daß die
Fischereischeine gebühren- und stempelfrei sein sollen. Bei der Beratung des
Fischereigesetzes von 1916 war seitens der Regierung eine Stempelgebühr
von 3 Mark vorgesehen. Die Kommission des Abgeordnetenhauses sprach sich
aber für eine Stempel- und Gebührenfreiheit aus, weil die jährlich wieder-
kehrende Abgabe die kleinen Berufsfischer zu sehr belasten würde. Also zu
einer Zeit, wo die wirtschaftlich&n Verhältnisse noch normal waren, hatte die
Kommission des Abgeordnetenhauses den Standpunkt vertreten, daß selbst die
geringe jährlich wiederkehrende Abgabe eine zu hohe Belastung für den
kleinen Berufsfischer darstelle. Bei der schwierigen wirtschaftlichen Lage,
in der der Fischerstand sich heute befindet, wird die Abgabe noch härter
empfunden. Wenn auch der erhobene Betrag von 2 Mark für das ganze Jahr
gering erscheint, so ist er keineswegs in seiner Wirkung für den einzelnen
Fischer unbedeutend, wenn man die gesamte Belastung, die gegen die Vor-
kriegszeit ganz erheblich gesteigert ist, im Verhältnis zu den außerordentlich
beschränkten Erträgen berücksichtigt. Wir haben eine ganze Reihe von
Fischern, deren jährliche Bruttoeinnahme 1000 M. nicht übersteigt. Für diese
Leute stellt jede neue Ausgabe, auch wenn sie nicht höher als 2 Mark ist, eine
schwerwiegende Belastung dar.
Schon verschiedentlich hat der See- und Küstenfischer versucht, eine
Aufhebung der Gebühren für Fischereischeine zu erreichen. Folgende Er-
wägungen bestimmten ihn zu seinem Vorgehen:
Besonders unangebracht und ungerecht erscheint die Erhebung einer
Gebühr im Gebiet der Küstenfischerei, weil sie zu einer unterschiedlichen Be-
handlung der im übrigen wirtschaftlich und sozial völlig gleichgestellten Kreise
der Küstenfischerei führt. Fischereischeine werden im Gebiet der Küsten-
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