218 Regulierung besonderer Besitzformen.
Systeme, bei welchen eine Zusammenlegung zu gemeinschaftlichen Betriebsverbänden
stattfindet, und zwar:
die Betriebsführung durch die Staatsforstverwaltung ~ „„System der vollen
Beförsterung“;
die Betriebsführung durch geprüfte Sachverständige mit ssubsidiärem Eintritt
der Bewirtschaftung durch die Staatsforstverwallung ~ ,„.System der
bedingten Beförsterung“;
Bildung von Kommunalverbänden unter selbständiger Betriebsleitung.
„System der Kommunal-Oberförstereien“;
Systeme ohne Zusammenlegung zu Betriebsverbänden, und zwar:
„System der ständigen Betriebsaufsicht“;
„System der allgemeinen Vermögensaufsicht“.
Es muß zwar anerkannt werden, daß diese Gliederung der konkreten Mannigfaltig-
keit der tatsächlich bestehenden Regulierung gerechter wird als das System Danckel -
manns, hier soll aber der Einfachheit halber troßdem an der D anck e lm ann schen
Gliederung festgehalten werden.
Allgemeine Vermögensaufsicht.
Bei diesem System beschränkt sich der Staat ausschließlich auf die Erhaltung
d er Wald subst anz (vgl. die auf S. 217 genannten Vorschriften). Die Wirtschafts-
führung ist völlig frei und dem Belieben der Gemeinden usw. anheimgestellt.
Technische Belriebsaufsicht.
Das System der technischen Betriebsaufsicht stellt im wesentlichen nur die Forderung,
daß der Betrieb nachhaltig geführt und planmäßig gestaltet wird. Der Staat verlangt
die Aufstellung von Wirtschaflsplänen, deren Genehmigung er sich vorbehält. Die jähr-
lichen Hiebs-, Kultur- und Nebennutzungspläne müssen sich im Rahmen des allgemeinen
Wirtschaftsplanes halten, und für die Bewirtschaftung und den Schutz müssen fähige
Personen eingestellt werden.
Die Bestellung der gesetzlich geforderten sachkundigen Wirtschaftsleitung kann auf
folgende Weisen geschehen:
Durch Anstellung eines eigenen Wirtschaftsleiters durch die Gemeinden.
Diese rentiert sich jedoch nur dann, wenn der Waldbesitz der Gemeinden die entsprechende
Größe und Ertragsfähigkeit aufweist.
Mehrere Gemeinden usw. können sich zusammentun, eine gemeinsame Gemeinde-
oberförsterei bilden und für deren Bewirtschaftung einen gemeinschaftlichen
Betriebsleiter anstellen. Von dieser Möglichkeit hat man in den Gegenden, wo
der kleinere Gemeindewaldbesitz vorherrscht, so in der Rheinprovinz und Westfalen,
vielfach Gebrauch gemacht.
Die Gemeinden usw. können die Leitung des Betriebes dur ch
benachbarte Staats- oder Privatforstbeamte gegen eine ent-
s[prechende Vergütung im N ebenamte besorgen lassen.
Die Gemeinden usw. können beantragen, daß der Staat
gegen eine in die Staatskasse zu zahlende Vergütung die Leitung des Betriebes
durch seine Forstbeamten durchführen läßt und zu diesem Zwecke aus
Staats- und Gemeindewaldungen gemischte Reviere bildete. ~ Hier haben wir es,