fullscreen: Le secours de chômage en Belgique pendant l'occupation Allemande

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[RISCHER FREISTAAT ; 
Gesetzgebung 
GESETZ voM 16. DEZEMBER 1911 
Die Arzthilfe ist keine gesetzliche (Regel-) Leistung, nur tuberkulöse 
Versicherte können Heilanstaltspfleze beansrruchen. 
Regelleistungen 
Die Behandlung der Tuberkulosen in einem Sanatorium oder in einer 
Heilstätte oder ambulatorische Behandlung erfolgt auf Vorschlag der Ver- 
sicherungskommission. Diese Leistung kann nach gutachtlicher Ausserung 
der Versicherungskommission auch auf die Familienangehörigen des Ver- 
sicherten ausredehnt werden. 
Mehrleistungen 
Durch Statut können folgende Leistungen eingeführt werden: 
a) ärztliche Behandlung (die keine gesetzliche Leistung ist); 
b) ärztliche Behandlung von Personen, für deren Unterhalt der Ver- 
sicherte aufzukommen hat ; 
3) volle oder teilweise Erstattung der Kosten der Zahnbehandlung ; 
d} Fürsorge für Genesende ; 
e) Deckung der gesamten Krankenhauskosten oder eines Teils 
derselben sowie Erstattung der Kosten der Überführung ins 
Krankenhaus; 
/) Ersatz der Kosten der Arzneiversorgung oder eines Teiles derselben ; 
7) Ersatz der gesamten Kosten für Augenbehandlung oder eines Teiles 
derselben ; 
h) Erstattung der Kosten für Krankenwärter ; 
‘) Erstattung der gesamten oder eines Teiles der Krankenhauskosten 
für Familienangehörige der Versicherten. 
Tatsächlich wird nur Ersatz für Zahnbehandlung, für Krankenhauskosten 
sowie der Kosten für Augenbehandlung und Arzneiversorgung gewährt. 
Durchführungsergebnisse 
Die Gesamtausgaben für Sachleistungen betrugen im Jahre 1924 £30.433, 
wovon £24.960 auf Sanatoriumsbehandlung der Tuberkulosen, £3.549 auf 
die Zahnbehandlung, £1.634 auf Krankenhauskosten und £248 auf Augen- 
behandlung entfielen. 
Die Sachleistungen haben im Jahr 1925 4,25 v. H. der Gesamt 
kosten der Versicherung erfordert. 
JAPAN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 22. APRIL 1922 
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Hilfeleistung, im Bedarfs- 
alle auch auf Krankenhauspflege. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Die Sachleistungen werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Kassen- 
nitgliedschaft des Versicherten gewährt. Der Versicherte kann sie au$ 
Anlass derselben Krankheit für 180 Tage beanspruchen, doch dürfen 916 
zeinesfalls über 180 Tage hinaus innerhalb eines Jahres gewährt werden 
"Art. 47).
	        
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