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[RISCHER FREISTAAT ;
Gesetzgebung
GESETZ voM 16. DEZEMBER 1911
Die Arzthilfe ist keine gesetzliche (Regel-) Leistung, nur tuberkulöse
Versicherte können Heilanstaltspfleze beansrruchen.
Regelleistungen
Die Behandlung der Tuberkulosen in einem Sanatorium oder in einer
Heilstätte oder ambulatorische Behandlung erfolgt auf Vorschlag der Ver-
sicherungskommission. Diese Leistung kann nach gutachtlicher Ausserung
der Versicherungskommission auch auf die Familienangehörigen des Ver-
sicherten ausredehnt werden.
Mehrleistungen
Durch Statut können folgende Leistungen eingeführt werden:
a) ärztliche Behandlung (die keine gesetzliche Leistung ist);
b) ärztliche Behandlung von Personen, für deren Unterhalt der Ver-
sicherte aufzukommen hat ;
3) volle oder teilweise Erstattung der Kosten der Zahnbehandlung ;
d} Fürsorge für Genesende ;
e) Deckung der gesamten Krankenhauskosten oder eines Teils
derselben sowie Erstattung der Kosten der Überführung ins
Krankenhaus;
/) Ersatz der Kosten der Arzneiversorgung oder eines Teiles derselben ;
7) Ersatz der gesamten Kosten für Augenbehandlung oder eines Teiles
derselben ;
h) Erstattung der Kosten für Krankenwärter ;
‘) Erstattung der gesamten oder eines Teiles der Krankenhauskosten
für Familienangehörige der Versicherten.
Tatsächlich wird nur Ersatz für Zahnbehandlung, für Krankenhauskosten
sowie der Kosten für Augenbehandlung und Arzneiversorgung gewährt.
Durchführungsergebnisse
Die Gesamtausgaben für Sachleistungen betrugen im Jahre 1924 £30.433,
wovon £24.960 auf Sanatoriumsbehandlung der Tuberkulosen, £3.549 auf
die Zahnbehandlung, £1.634 auf Krankenhauskosten und £248 auf Augen-
behandlung entfielen.
Die Sachleistungen haben im Jahr 1925 4,25 v. H. der Gesamt
kosten der Versicherung erfordert.
JAPAN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 22. APRIL 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Hilfeleistung, im Bedarfs-
alle auch auf Krankenhauspflege.
Voraussetzungen des Anspruchs
Die Sachleistungen werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Kassen-
nitgliedschaft des Versicherten gewährt. Der Versicherte kann sie au$
Anlass derselben Krankheit für 180 Tage beanspruchen, doch dürfen 916
zeinesfalls über 180 Tage hinaus innerhalb eines Jahres gewährt werden
"Art. 47).