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ZWEITER TEIL
Voraussetzungen des Anspruchs
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Leistungen
mit ihrem Beitritt zur Kasse. Für freiwillig Versicherte kann die
Satzung eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen vorsehen (Art. 16, Abs. 1
a. 3, Buchstabe a).
Die ärztliche Hilfeleistung beginnt mit dem Eintritt der Krankheit;
sie endet mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch
Krankengeld erst von einem späteren Zeitpunkt an bezogen, entsprechend
später. Fällt bei Fortdauer der Krankheit in den Krankengeldbezug eine
Zeit, in der nur ärztliche Behandlung nebst Arzneien gewährt wird, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen
nicht angerechnet. Wird das Krankengeld über die 26. Woche nach Beginn
ler Krankheit hinaus gewährt, so endet auch der Anspruch auf ärztliche
Zehandlung erst mit seinem Bezuge (Art. 8).
Regelleistungen
Der Kranke kann zu den Kosten der ärztlichen Behandlung und der
Arzneiversorgung herangezogen werden. Der hierzu vom Zentralvorstand
armächtige Kassenvorstand kann bestimmen, dass Versicherte, welche
ärztliche Behandlung oder die Lieferung von Arzneien beanspruchen,
3inen Teil der Kosten für die ärztliche Behandlung oder für Arzneien oder
aur für gewisse ärztliche Leistungen oder gewisse Arzneimittel selbst zu
tragen haben ; dieser Anteil darf ein Viertel der Kosten nicht übersteigen
(Art. 306).
An Stelle der ärztlichen Behandlung kann die Kasse Kur und Verpflegung
in einem, Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen
Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es
seiner Zustimmung, bei Minderjährigen über 16 Jahren genügt deren
Zustimmung. Der Zustimmung des Kranken bedarf es nicht, wenn
die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die
in der Familie des Kranken nicht möglich ist:
die Krankheit ansteckend ist;
der Kranke wiederholt der Krankenordnung der Kasse oder den
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
3ein Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder grösstenteils erhalten hat,
so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrag des halben
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehörigen.
ausbezahlt werden (Art. 9, Abs. 1, 2 u. 4).
Die Kasse kann auch mit Zustimmung des Kranken den Beistand eines
Krankenwärters oder Krankenpflegers gewähren, wenn die Aufnahme in
an Krankenhaus nachgesucht worden ist, aber nicht bewerkstelligt werden
konnte oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seiner Familie
oder Wohnung zu belassen. Die Satzung kann für diesen Fall die Kürzung
les Krankengeldes um höchstens ein Viertel vorsehen (Art. 9, Abs. 3).
An Stelle der Sachleistungen können in folgenden Fällen Geldleistimgen
kreten :
1. Die Satzung kann Versicherten, die sich freiwillig weiterversichern
and nicht im Bezirk der Kasse ihren Wohnsitz haben, statt der Krankenpflege
den Betrag mindestens des halben Krankengeldes gewähren (Art. 10.
letzter Absatz).
2. Ist die ärztliche Behandlung ernstlich gefährdet durch den Umstand,
dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, zu annehmbaren Bedinzungen
die Mitwirkung einer genügenden Anzahl Ärzte sicherzustellen;
so darf der Kassenvorstand an Stelle der ärztlichen Behandlung eine Barjeistung
gewähren; diese darf drei Achtel des durchschnittlichen Betrags
les Krankengeldes, das von der Kasse des Versicherten gewährt wird, nicht
übersteigen (Art. 305, Abs. 13.