118 Volkswirtschaftlicher Effekt.
mögenssteuerwert zu kommen, macht Endr es !) den Versuch, einen Unterschied zwischen
diesen beiden Werten herauszukonstruieren. Der Beleihungswert, gleich dem Verkehrswert
(gemeiner Wert, Vermögenswert) ~ so sagt er ~ sei nicht gleichbedeutend mit dem
Vermögens s e u e r wert des Waldes. Dieser könne nur nach dem Verhältnis der letzt-
jährigen Erträge zu dem landesüblichen Zinsfuß bemessen werden, weil dieser allein die
augenblickliche subjektive Leistungsfähigkeit des Waldbesizers zum Ausdruck bringe. Der
Verfasser kann diese Argumentation ~ deren Motivation durchsichtig genug ist ~ nicht
als stichhaltig anerkennen, weil sie sich, von ihrer Motivation ganz abgesehen, auf dem
bodenreinerträglerischen Vorurteil aufbaut, daß eine objektive Bewertung des Grundkapitals
des Erwerbswaldes mit den Hilfsmitteln der bodenreinerträglerischen „Waldwertrechnung“
möglich sei. Da dies aber schlechterdings unmöglich ist, so lassen sich auch wirklich stichhaltige
Gründe für die verschiedenartige Einschäßung des Waldbeleihungs- und des Vermögens-
steuerwertes nicht anführen.
Eine genaue Feststellung des Kapitalwertes ist also ~ um es noch einmal zu betonen ~-
nicht möglich. Zu Zwecken der Waldbeleihung ist seine genaue Ermittlung sowieso nicht
vonnöten, weil die unter Staatsaufsicht stehenden Kreditansstalten höchstens zwei Drittel
des geschätzten Wertes beleihen dürfen. Einige Kreditinstitute sind noch vorssichtiger und
sehen zur Sicherung gegen die den Beständen drohenden Gefährdungen noch weitere Abzüge
vor. Die schlesische Landschaft zieht bei Nadelholz 10 bis 15 "/, bei Laubholz 4 bis 8 "%%
ab, ermäßigt jedoch bei ausreichender Waldbrandverssicherung diese Sätze um ein Drittel.
Von der ostpreußischen und westpreußischen Landschaft werden solche Abzüge nicht gemacht.
Für die Beleihung nach dem Rentierungswert fordern die preußischen Landschaften
fast durchweg die Aufstellung von Wirtschaftsplänen, die nach ihren Anweisungen zu
fertigen sind. Diese Anweisungen betreffen die Umtriebszeit, die Periodenbildung, die
Massenermittlung und die Ermittlung des Reinertrages. Als Holzpreise werden die örtlichen
und zeitlichen (in der Regel sechsjährigen) Durchschnittspreise zugrunde gelegt. Der Ab-
nutzungssatz wird in der Regel aus den Erträgen der ersten Periode, in Schlesien aus
denen der ersten und zweiten Periode ermittelt.
Zur Kontrolle der Waldbesißer wird von der Mehrzahl der Kreditanstalten der
jährliche Nachweis der vorgenommenen Fällungen und Kulturen gefordert und eine alle
drei oder fünf Iahre vorzunehmende Lokalbesichtigung vorgesehen.
„Bei den preußischen Landschaften wird, soweit sie auch die Bestände beleihen, die
Kontrolle für die nach dem Waldrentierungswert beliehenen Waldungen strenger geübt,
als wenn die Bestandswerte für sich festgeseßt wurden. ~ Wird von der ostpreußischen
Landschaft der Waldwert nach der „Boden- und Waldbestandstaxe" berechnet, dann hat
der Waldbesitzer die von der Landschaft aufgestellten Grundsähze zu beachten und insbesondere
den von der Landschaft festgestelten Abnutzungssatz innezuhalten. Dieser soll, wenn
ein von Forstsachverständigen aufgestellter Wirtschaftsplan nicht vorliegt, in keinem Falle
4 km je Hektar überschreiten. Nachträglich kann jedoch eine Überschreitung des Abnutzungs-
satzes um 10 "/ bei der Hauptnuzung und 20 '/o bei der Vornutzung genehmigt werden.
~ Der Waldbesitzer muß für Waldungen von 10 ha ab über den jährlichen Einschlag
Buch führen, die Mehr- oder Mindereinschläge sind auf das kommende Jahr anzurechnen.
Das Holzeinnahmebuch ist am Jahresschluß der General-Landschaftsdirektion vorzulegen.
Wird der Wald von der Forstberatungsstelle der Landwirtschaftskammer bewirtschaftet,
i) ]. e., S. 552.