Die Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Die Erfüllung der Aufgaben der deutschen Forstwirtschaftspolitik ist Sache der Träger
dieser Politik, d. h. der Personen und Personenvereinigungen, welche die deutsche Forst-
und Holzwirtschaft bestimmen oder zu bestimmen berufen sind.
Die Zersplitterung der Forst- und Holzwirtschaft in die verschiedensten Zweige und
Sondergebiete (Rohholzgewinnung, holzbearbeitende, holzverarbeitende usw. Industrie und
Holzhandel und Holzverkehr) bringt eine starke Differenzierung der Forst- und Holz-
wirtschaftspolitik und damit auch der Träger dieser Politik mit sich.
Bestimmend auf die derzeitige Forst- und Holzwirtschaftspolitik des Deutschen Reiches
wirken vor allem die verschiedensten, für die einzelnen Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
verantwortlichen a a t l ichen Be h ö r d e n des Reiches und der Länder und eine Reihe
der verschiedenartigsten, ebenfalls nur für besondere Zweige der Forst- und Holzwirtschaft
in Frage kommenden behördlichen und freien Beru f s v ertr et ung e n. Neben diesen,
nur für einzelne Sparten der Forst- und Holzwirtschaft einschlägigen und deshalb nach diesen
Sparten gesondert zu betrachtenden Stellen kommen aber als Träger für die ge-
ssamte Forst- und Holzwirtschafts politik in allen ihren Verzweigungen
folgende drei staatliche Or g an e d e s Re i ch e s in Betracht:
Der Reichstag,
der Reichsrat und
der vorläufige Reichswirtschaftsrat.
Der Reichstag.
Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und
Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt
werden. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen. ~ Die Reichsgesetze werden
vom Reichstag beschlossen. ~ Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Reichstag
finden sich in den Artikeln 20 bis 40 der Reichsverfassung.
Der Reichsrat.
Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs
ist der Reichsrat gebildet. ~ Jedes Land hat mindestens eine Stimme; bei den größeren
Ländern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme; ein Überschuß von 350 000 Ein-
wohnern wird 700 000 Einwohnern gleichgerechnet (Art. 67 der Reichsverfasssung und Gesetz
vom 24. März 1921 ~ Rgbl. S. 440 ). Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen vertreten sein. Dementsprechend beträgt zur Zeit die Gesamtzahl der Stimmen
11 Reichsrat 66; die 18 Länder sind daran mit folgenden Stimmenzahlen beteiligt, wobei
die Reihenfolge der Aufzählung zugleich für die Abstimmung maßgebend ist:
Weber, Forstwirtschaftspolitik. *
1 ()