148 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Preußen“ . .. ...... ...:: .
Bayern .... . . ...
Sachse.=.n... ..-
Württemberg . . . .
Baden . . ? ,
Thüringen . . . J:
Hesse . . ... . -:
Hamburg . . . .
Mecklenburg-Schwerin .
Oldenburg . . . , . t ett!
Braunsschwein . . . . . e >
Anhalt . . & „15: ; ttt l sfk?ts
Bremen z s e ls Ls itt; Lü
Lippe..zutg . L:: » »»;
Lübeck .. .... , : s
Mecklenburg-Strelitz Vs » ts ts s 6, F/»
Waldeck t: isssit rel Mus uv zz p
Schaumburg-Lipsle . . . . .
Die Länder werden im Reichsrat durch Mitgüeder ihrer Regierungen vertreten.
Preußen entsendet die Hälfte seiner Mitglieder nach Bestellung durch die Provinzial-
verwaltungen.
Der Reichsrat hat auf Grund der Reichsverfassung folgende acht Befugnisse:
Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung beim Reichstag ist
seine Zustimmung erforderlich. Kommt eine übereinstimmung zwischen der Reichs-
regierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage
gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats
darzulegen.
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht ihm der Einspruch zu, der
binnen zwei Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung
einzubringen ist. Auch das Einspruchsrecht ist mit Schranken versehen.
Die Reichsminister haben ihn über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem
laufenden zu halten.
Bei den zur Ausführung der Reichsgeseße ergehenden allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften ist seine Zustimmung erforderlich, wenn die Ausführung der Reichsgesetze
den Landesbehörden zusteht.
Seine Ausschüsse sollen von den Reichsministern zu Beratungen über wichtige
Gegenstände zugezogen werden.
Der Reichstag ist bei der Erhöhung oder Neueinstellung von Ausgaben in den
Reichshaushaltsplan an seine Zustimmung gebunden.
Ihm ist vom Reichsfinanzminister ebenso wie dem Reichstag über die Ver-
wendung der Reichseinnahmen Rechnung zu legen.
Er hat ein Mitwirkungsrecht beim Erlaß der Verordnungen, welche Grundsätze
und Gebühren der Verkehrseinrichtungen der Post und Telegraphie und den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen regeln.
Außerdem sind dem Reichsrat durch besondere Reichsgesetze auf zahlreichen Ge-
bieten Befugnissse und Obliegenheiten übertragen worden. Soweit in diesen Gesetzen