Full text: Forstwirtschafts-Politik

148 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
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Die Länder werden im Reichsrat durch Mitgüeder ihrer Regierungen vertreten. 
Preußen entsendet die Hälfte seiner Mitglieder nach Bestellung durch die Provinzial- 
verwaltungen. 
Der Reichsrat hat auf Grund der Reichsverfassung folgende acht Befugnisse: 
Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung beim Reichstag ist 
seine Zustimmung erforderlich. Kommt eine übereinstimmung zwischen der Reichs- 
regierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage 
gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats 
darzulegen. 
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht ihm der Einspruch zu, der 
binnen zwei Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung 
einzubringen ist. Auch das Einspruchsrecht ist mit Schranken versehen. 
Die Reichsminister haben ihn über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem 
laufenden zu halten. 
Bei den zur Ausführung der Reichsgeseße ergehenden allgemeinen Verwaltungs- 
vorschriften ist seine Zustimmung erforderlich, wenn die Ausführung der Reichsgesetze 
den Landesbehörden zusteht. 
Seine Ausschüsse sollen von den Reichsministern zu Beratungen über wichtige 
Gegenstände zugezogen werden. 
Der Reichstag ist bei der Erhöhung oder Neueinstellung von Ausgaben in den 
Reichshaushaltsplan an seine Zustimmung gebunden. 
Ihm ist vom Reichsfinanzminister ebenso wie dem Reichstag über die Ver- 
wendung der Reichseinnahmen Rechnung zu legen. 
Er hat ein Mitwirkungsrecht beim Erlaß der Verordnungen, welche Grundsätze 
und Gebühren der Verkehrseinrichtungen der Post und Telegraphie und den Bau und 
Betrieb der Eisenbahnen regeln. 
Außerdem sind dem Reichsrat durch besondere Reichsgesetze auf zahlreichen Ge- 
bieten Befugnissse und Obliegenheiten übertragen worden. Soweit in diesen Gesetzen
	        
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