Regulierung durch Zwangsmaßnahmen. 177
Bei Besprechung der Träger der derzeitigen deutschen Forstwirtschaftspolitik wurde schon
bemerkt, daß seit der Revolution des Jahres 1918 nicht mehr nur die Behörden der Länder
~ die vorher die ausschließlichen Träger der Forstwirtschaftspolitik waren , sondern
auch Reichsbehörden und eine Reihe von Berufsvertretungen bestimmend auf die Forst-
wirtschaftspolitik einwirken. Aber weder den Berufsvertretungen noch den einschlägigen
Reichsbehörden ist es gelungen, einen tiefergehenden Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik
zu gewinnen, so daß die einzelnen Länderregierungen auch heute noch die stärksten und
einflußreichsten Träger der Forstwirtschaftspolitik sind.
Das R e i < hat zwar mehrere Versuche gemacht, sich durch Erlaß eines „Rei ch s -
for stg e s e y e s" einen größeren Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik zu sichern, diese
Versuche sind aber sämtlich fehlgeschlagen. Das Reichsministerium für Ernährung und
Landwirtschaft legte dem Reichsforstwirtschaftsrat auf dessen Betreiben im Juni 1920
zum ersten Male die Grundzüge zu einem Reichsforstgeseß zur Begutachtung vor.
Aus ihnen ging in der Vollversammlung des Reichsforstwirtschaftsrats am 15. September
1920 in München der erste „Entwurf zu einem Reichsforstgeseß“ hervor, in dem man
sich zur Anwendung eines „m i l d en Zwanges“ entschied. über diesen Entwurf verhandelte
die Reichsregierung mit den Länderregierungen. Da der Entwurf aber bei diesen keine
Billigung fand, legte das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft dem
Reichsforstwirtschaftsrat einen z w e i t e n Entwurf vor, über den am 8. November 1921
in Bamberg beraten und der dort vom Ständigen Ausschuß des Reichsforstwirtschaftsrats
mit einigen Abänderungen als neuer Entwurf des Reichsforstgesezes angenommen wurde.
Dieser zweite Entwurf enthielt nur noch Ermächtigungen für die Landesgesetzgebung, fand
aber trozdem nicht die Billigung der Landesregierungen. Inzwischen hatten aber auch
einige Länderregierungen (Preußen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin) neue Forstgesetz-
entwürfe fertiggestellt. Da indes von juristischer Seite Zweifel geäußert wurden, ob die
Länder befugt seien, nur auf der Grundlage der in Art. 103 und 111 des Einführungs-
gesezes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen, welche die Ordnung der
Waldwirtschaft der Landesgesetgebung überlassen, von den Waldbesitzern positive Leistungen
zu fordern, wie z. B. die Bewirtschaftung ihres Waldes nach, der Genehmigung der
Staatsforstbehörde vorbehaltenen, Wirtschafts- und Betriebsplänen usw., so hielt man die
Erteilung einer Er m ächti g ung an die Länder zum Erlaß derart weitgehender
Bestimmungen durch ein Reich s g e s e ß für dringend notwendig. Die Reichsregierung
entschloß sich während der um die Jahreswende 1923/24 durch den vollkommenen
Zusammenbruch unserer Währung verursachten Ausschaltung des Reichstages und Reichs-
rates, eine solche Ermächtigungserklärung zu erlassen. Auf diese Weise entstand die
„Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirt-
s<h a f t‘ vom 7. Februar 19 24, die folgenden Wortlaut hat:
„Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt 1,
S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschussses des Reichsrats
und des Reichstags:
Zur Förderung der Forstwirtschaft können die Landesgesetze außer dem Eigentümer
auch dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtung auferlegen:
Bestimmte Maßregeln zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Waldungen aus-
zuführen mit der Maßgabe, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die
Betriebsart und innerhalb der Grenzen einer pfleglichen Forstwirtschaft auch die
Weber, Forsstwirtschaftsvolitir
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