Full text: Forstwirtschafts-Politik

] OÄ Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt. 
und § 12 folgendes: „Die Waldbestände auf den Höhenzügen des Thüringer Waldes 
gelten als Sch u ß w a ld und sind demgemäß zu bewirtschaften. Ihre Umtriebszeit ist 
auf mindestens 120 Jahre festzusetzen. Kahlschläge sind, soweit die örtlichen Verhältnisse 
sie als zulässig erscheinen lassen, derart zu führen, daß die in der Nähe vorhandenen 
Waldbestände durch Windbruch möglichst wenig gefährdet werden. ~ Die Schutzwaldungen 
. . . sind in den Forstlagerbüchern als solche aufzuführen. – Das Stockroden und das 
Ausroden von Wurzeln hat an steilen Berghängen zu unterbleiben, wenn infolge der 
Rodungen Abschwemmungen oder sonstige Bodengefährdungen erheblicher Art zu befürchten 
sind. Die Aufsichtsbehörde kann Waldbesitzer zum Anbringen von Schutvorrichtungen 
anhalten, durch die an steilen Berghängen das Abrutschen von Boden- und Geröllmassen 
verhindert wird.“ 
Neben den Ländern mit einer besonderen Schutzwaldgesetzgebung gibt es noch eine 
Reihe von Ländern im Deutschen Reiche, welche zwar keine 
eigene Schutz waldgesetzge bung, aber doch einige sc<h utz wald- 
g e s etz liche Bestimmungen im Rahmen anderer Forstgessetz e haben: 
Sachsen, Württemberg, Baden und Mecklenburg-Schwerin. 
Das in Sachsen am 29. Dezember 1923 erlassene „G e s e ß üb er Holz - 
s<läge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen Wal- 
d ung e n“ sieht in § 3 Abs. 2 als „Sch u tz wa l d“ solche Waldbestände an, „die den 
eigenen Wald des Besitzers oder die Umgebung vor Bodenabschwemmung, Wildwasser- 
bildung oder Versandung schüten." Wenn es sich um einen Schutzwald handelt, so ist nach 
dem gleichen Paragraphen „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald- oder 
Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen“. Nach § 7 ist 
die Schlagführung bei Schutzwald in der Regel zu untersagen. Näheres über die weiteren 
Bestimmungen dieses Gesetzes siehe unter: „Die Regulierung der Privatforstwirtschaft“, 
Das in Württemberg geltende JForstpolizeigesetß von 1879/1902 
spricht zwar nicht ausdrücklich von Schutzwaldungen, scheidet aber in Art. 9 zwei Arten 
von besonders zu behandelnden Wäldern aus, die im Grunde nichts anderes als Schutz- 
waldungen sind: 
solche, die zur Verhütung von Abrutschungen und Bodenabschwemmungen, und 
solche, die zum Schutze gegen Windschaden für die angrenzenden rein oder vor- 
herrschend mit Nadelholz bestockten Waldungen dienen. 
Während die zuletzt genannten Windschutzwaldungen nicht besonders aufgezeichnet 
werden, werden die erstgenannten vom Forstamt ausgeschieden und in eine besonders 
hierfür eingerichtete Spalte des forstpolizeilichen Waldverzeichnisses eingetragen. Zu starken 
Lichtungen, Kahlhieben und Rodungen ist in diesen Wäldern die Genehmigung der Forst- 
polizeibehörde erforderlich. Entschädigungsanssprüche des Eigentümers werden nicht 
anerkannt. 
Auch das in Baden geltende Forstgesetz vom 27. April 1854, das alle 
Privatwaldungen einer strengen forstpolizeilichen Aufsicht unterwirft und nach dem jede 
Rodung und jeder Kahlhieb ohne Genehmigung der Forstbehörde verboten ist, kennt den 
Begriff des Schutzwaldes nicht. In einer Minissterialverordnung vom 
30. Januar 1855 wird aber bestimmt, daß kleinere Waldstücke forstpolizeilich nicht 
zu beaufsichtigen sind, wenn „das Holzerzeugnis auf denselben für den Holzbedarf oder die
	        
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