] OÄ Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
und § 12 folgendes: „Die Waldbestände auf den Höhenzügen des Thüringer Waldes
gelten als Sch u ß w a ld und sind demgemäß zu bewirtschaften. Ihre Umtriebszeit ist
auf mindestens 120 Jahre festzusetzen. Kahlschläge sind, soweit die örtlichen Verhältnisse
sie als zulässig erscheinen lassen, derart zu führen, daß die in der Nähe vorhandenen
Waldbestände durch Windbruch möglichst wenig gefährdet werden. ~ Die Schutzwaldungen
. . . sind in den Forstlagerbüchern als solche aufzuführen. – Das Stockroden und das
Ausroden von Wurzeln hat an steilen Berghängen zu unterbleiben, wenn infolge der
Rodungen Abschwemmungen oder sonstige Bodengefährdungen erheblicher Art zu befürchten
sind. Die Aufsichtsbehörde kann Waldbesitzer zum Anbringen von Schutvorrichtungen
anhalten, durch die an steilen Berghängen das Abrutschen von Boden- und Geröllmassen
verhindert wird.“
Neben den Ländern mit einer besonderen Schutzwaldgesetzgebung gibt es noch eine
Reihe von Ländern im Deutschen Reiche, welche zwar keine
eigene Schutz waldgesetzge bung, aber doch einige sc<h utz wald-
g e s etz liche Bestimmungen im Rahmen anderer Forstgessetz e haben:
Sachsen, Württemberg, Baden und Mecklenburg-Schwerin.
Das in Sachsen am 29. Dezember 1923 erlassene „G e s e ß üb er Holz -
s<läge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen Wal-
d ung e n“ sieht in § 3 Abs. 2 als „Sch u tz wa l d“ solche Waldbestände an, „die den
eigenen Wald des Besitzers oder die Umgebung vor Bodenabschwemmung, Wildwasser-
bildung oder Versandung schüten." Wenn es sich um einen Schutzwald handelt, so ist nach
dem gleichen Paragraphen „vor der Ausführung eines Kahlschlages, Mittelwald- oder
Niederwaldschlages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen“. Nach § 7 ist
die Schlagführung bei Schutzwald in der Regel zu untersagen. Näheres über die weiteren
Bestimmungen dieses Gesetzes siehe unter: „Die Regulierung der Privatforstwirtschaft“,
Das in Württemberg geltende JForstpolizeigesetß von 1879/1902
spricht zwar nicht ausdrücklich von Schutzwaldungen, scheidet aber in Art. 9 zwei Arten
von besonders zu behandelnden Wäldern aus, die im Grunde nichts anderes als Schutz-
waldungen sind:
solche, die zur Verhütung von Abrutschungen und Bodenabschwemmungen, und
solche, die zum Schutze gegen Windschaden für die angrenzenden rein oder vor-
herrschend mit Nadelholz bestockten Waldungen dienen.
Während die zuletzt genannten Windschutzwaldungen nicht besonders aufgezeichnet
werden, werden die erstgenannten vom Forstamt ausgeschieden und in eine besonders
hierfür eingerichtete Spalte des forstpolizeilichen Waldverzeichnisses eingetragen. Zu starken
Lichtungen, Kahlhieben und Rodungen ist in diesen Wäldern die Genehmigung der Forst-
polizeibehörde erforderlich. Entschädigungsanssprüche des Eigentümers werden nicht
anerkannt.
Auch das in Baden geltende Forstgesetz vom 27. April 1854, das alle
Privatwaldungen einer strengen forstpolizeilichen Aufsicht unterwirft und nach dem jede
Rodung und jeder Kahlhieb ohne Genehmigung der Forstbehörde verboten ist, kennt den
Begriff des Schutzwaldes nicht. In einer Minissterialverordnung vom
30. Januar 1855 wird aber bestimmt, daß kleinere Waldstücke forstpolizeilich nicht
zu beaufsichtigen sind, wenn „das Holzerzeugnis auf denselben für den Holzbedarf oder die