Waldschutzgesezgebung. 195
klimatischen Verhältnisse der Umgegend! völlig unerheblich ist“. Eine weitere Ver -
ordnung vom Jahre 1878 bestimmt, daß bei Prüfung der Zulässigkeit von
Kahlhieben strenger als bis dahin die örtlichen und klimatischen Ver-
h äl t n i \ \ e zu berücksichtigen sind.
In Mecklenburg - Sch wer in können nach dem Waldschutzgese ß vom
10. März 1923 in der Nähe von Städten liegende Waldbestände, wenn sie der
Bevölkerung als Erholungsstätte dienen, zu „Sch onb e st än d e n“ mit besschränkter
Nutzung erklärt werden.
Alle übrigen Länder des Deutschen Reiches haben weder eine besondere Schutwald-
gesetgebung noch schutzwaldgesetzliche Bestimmungen in anderen Forstgesezen. Sie
beschränken sich auf forstpolizeiliche Bestimmungen allgemeiner Natur, die allerdings in
Baden und neuerdings auch in Hessen, wo nach dem Forsstverwaltungsgessez vom
16. November 1923 alle Waldungen der forstpolizeilichen Aufsicht des Staates unter-
stehen, besonders streng sind.
Waldschutzgesetzgebung.
Der „Schutzwaldgesetzgebung““ entgegen und gegenüberstellen läßt sich die „Wald-
schulzgesezgebung“, d. i. die Gesetzgebung zur Sicherung des Waldes gegen Beeinträch-
tigungen von außen. Während die Schutzwaldgesetzgebung – wie wir sahen – den
Schutz der öffentlichen Interessen anstrebt und den Wald nicht um seiner selbst, sondern
um dieser Interesssen willen schützen will, charakterisiert sich die Waldschutzgesetzgebung
dadurch, daß sie den Schutz des Waldes als Selbstzweck anstrebt.
Die Waldschutzgesetzgebung ist tunlichst abzugrenzen gegen zwei andere Disziplinen,
mit denen sie in naher Berührung steht, gegen die L e h r e v o m Forstschutz und die
Forststrafrechtslehre. Zwischen der Waldschutzgesetzgebung und der Forstschutz-
lehre besteht der Unterschied, daß diese die mit den eigenen Mitteln des Waldbessitzers von
diesem selbst zu ergreifenden Schutzmaßnahmen umfaßt, während jene gleichsam nur
ergänzend, d. h. nur dann und insoweit eingreift, als die Kräfte der einzelnen Waldbesitzer
für die wirksame Bekämpfung der Gefahren nicht ausreichen. Es muß allerdings zugegeben
werden, daß die Grenze zwischen beiden Gebieten nicht haarscharf gezogen werden kann. –
Auch die Grenze zwischen der Waldschutzgesezgebung und der Forststrafgesezgebung ist
mehr oder weniger flüssig. Eine genaue Abgrenzung wird schon dadurch erschwert, daß
in den Forsststrafgesetzen der meislen Länder ~ Preußen und Bayern ausgenommen –
viele waldschutzgesetzliche Bestimmungen mitenthalten sind, die wegen der mit ihnen
verquickten Strafandrohung selbst als Strafgesetz-Bestimmungen erscheinen.
Schutz gegen Rechtsverletz ungen und Beschädigungen.
Die Waldschutzgesetzgebung schützt den Wald nicht nur gegen Rechtsverletzungen durch
Dritte, sie erläßt auch Vorschriften über die Erhaltung und pflegliche Behandlung des
Waldes durch dessen Eigentümer sselbst. Ihre Maßnahmen sind teils präventiver, teils
repressiver Natur.
Maßnahmen vorbeugender Art sind: die Fesststellung des Rechts-
bestandes durch dauernde Bezeichnung der Eigentumsgrenzen, ihre Vermessung,
Kartierung, Beurkundung (Grundbuch) und Offenhaltung. Die Forstgesetze von mehreren
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