Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Einkommensteuer. 273
werden in einer Begriffsumschreibung zusammengefaßt, die aber gerade deshalb, wie die
jüngste Steuergesetzgebung, die zunächst anscheinend zur Anerkennung dieser Definition
in Verwaltung und Rechtsprechung zu führen schien, nicht einmal dem beschränkten Zwecke
gedient hat, für den sie geprägt worden ist.“
So daß sich also von den vier genannten Theorien keine einzige als vollkommen zu-
länglich erweist.
Der Verfasser schließt sich der Auffassung G erl o f f s an, die von folgenden Er-
wägungen ausgeht: „Liegt im Begriffe des Ertrages immer die Beziehung auf ein Objekt
als Quelle, so liegt im Begriff des Einkommens immer die Beziehung auf ein Subjekt,
zugleich aber auch die Bezugnahme auf eine Wirtschaft, nämlich die Wirtschaft des Ein-
kommensssubjektes.“ Jede Vollwirtschaft umfaßt aber „verschiedene Aufgabekreise, denen
die Erwerbswirtschaft, die Haushaltwirtschaft und die Aufwand- oder Verbrauchswirtschaft
als Teilwirtschaften entsprechen. Die Erwerbswirtschaft erwirtschaftet Erträge und liefert
sie in Geldform an die Haushaltwirtschaft. Unter Erwerbswirtschaft in diesem Sinne
werden also alle wirtschaftlichen Maßnahmen eines Wirtschaftssubjektes zwecks Erlangung
von Erträgen verstanden. Die Haushaltwirtschaft empfängt jedoch nicht nur aus der
Erwerbswirtschaft, sondern es fließen ihr auch außererwerbswirtschaftliche Einkünfte zu.
Mit anderen Worten, die Wirtschaftseingänge, die die Haushaltwirtschaft zwecks Ver-
wendungsordnung und Verwendungsbesstimmung erhält, sind sehr verschiedenen Charakters.
Ein erheblicher Teil, in der Regel sogar der größte Teil der wirtschaftlichen Eingänge,
stammt aus der Erwerbswirtschaft des Haushalters oder einzelnen erwerbswirtschaftlichen
Handlungen desselben; es sind also erw irt s<h aft ete Ertr äg e. Zu den erwirt-
schafteten Erträgen gehören auch die auf Grund früherer wirtschaftlicher Tätigkeit ein-
gehenden Erträge, wie Versicherungsrenten u. dgl. Neben solchen erwirtschafteten Erträgen
pflegen in der Haushaltwirtschaft aber auch noch Erträge einzugehen, die vom Wirtschafts-
subjekt nicht erwirtschaftet sind oder nicht erwirtschaftet sein müssen. Es sind das einmal
die Fälle des Bezugs von Unterhaltsrenten, wie Leibgedinge, Apanagen, Stiftungs-
präbanden, Alimente usw., zum andern aber gehören dazu die Fälle von nicht erwirtschafteten
Güterzugängen infolge von Vermögensanfällen und Zufallsgewinnen (Schenkungen, Erb-
schaften, Lotteriegewinne, Funderwerb, Abfindungen usw.).
Es sind also ihrer Entstehung nach jeweils recht verschiedene Gütereingänge, die der
Haushaltwirtschaft zufließgen. Ein Teil sind Reinerträge der eigenen Erwerbswirtschaft
des Wirtschaftssubjekts oder einzelner erwerbswirtschaftlicher Handlungen, ein anderer
Teil sind nicht erwirtschaftete Erträge ständigen Charakters, und ein dritter Teil endlich
ist Folge zufälliger Vermögensveränderungen und Eigentumsübertragungen. Nur die
beiden ersteren sind Mittel planmäßiger Bedarfsbefriedigung; lettere
sind es nicht und können es ihrem Wesen nach nicht sein. Die Geldsumme der einer
Haushaltwirtschaft zufließenden erwirtschafteten und nichterwirtschafteten Erträge, die
planmäßiger Bedarfsbefriedigung zu dienen bestimmt sind, bilden ihr Einkommen. Anders
und genauer ausgedrückt it Eink om men die Wertsumme der einer Haus-
haltwirtsc<h aft innerhalb einer Wirtschaftsperiode zu-
fließenden Erträge ihrer Erwerbswirtsch aft und erwerbs-
wirtschaftlichen Handlungen einschließ lich sonstiger geld;
werter Bezüge und Nutzungen, die als planmäßige Mittel der
Bedarfsbefriedigung zu dienen bestimmt sind. Die sonstigen Wirt-
schaftseingänge einer Haushaltwirtschaft sind Folge von Vermögensänderungen und Ver-
Weber, Forstwirtschaftspolitir. r!
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