Full text: Forstwirtschafts-Politik

288 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
ertrags der Geldwert des durchschnittlichen jährlichen Besstandszuwachses (§ 22 Abs. 3 
des Reichsbewertungsgesetzes). 
Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der Bewertung der forstwirtschaftlichen 
Betriebe innerhalb des Reichsgebietes sollen wie bei der Landwirtschaft (§ 16 Abs. 1 
Ziffer 1) für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamtes oder Wirtschaftsgebietes die 
Gebiete festgestellt werden, in denen sich die Betriebe größter Ertragsfähigkeit befinden, 
und an diesen Betrieben mit etwa vergleichbaren Größenverhältnissen (Vergleichsbetrieben) 
soll das Verhältnis ermittelt werden, in dem die auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags- 
werte der Vergleichsbetriebe der verschiedenen Landesfinanzamtsbezirke zueinander stehen. 
Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 2 soll an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das Ver- 
hältnis ermittelt werden, in dem innerhalb des einzelnen Landesfinanzamtsbezirkes oder 
Wirtschaftsgebietes der auf die Flächeneinheit berechnete Ertragswert der forstwirtschaft- 
lichen Betriebe größter Ertragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags- 
wert der Betriebe von mittlerer und geringerer Ertragsfähigkeit steht, und nach Ziffer 3 
sollen durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit Zustiinmung des Reichsrats 
erlassene Rechtsverordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertragswertklassen sowie Höchst- 
und Mindestwerte für eine Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden Betriebe 
(Rahmensätze) aufgestellt werden. 
Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung dieser Vorschriften wird dem Reichs- 
minister der Finanzen nach § 17 ein Be wertungsbeirat zur Seite gestellt. Dieser 
besteht bei Amtshandlungen, die sich auf forstwirtschaftliche Betriebe beziehen (§ 22, 
Absatz 4) aus: 
1. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von ihm allgemein oder im einzelnen 
Falle beauftragten Reichsbeamten als Vorsitzendem; 
2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat bestimmten Länder; 
3. zwei vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Reichs- 
ministern und zwei vom Reichsrat bestimmten ausübenden Forstwirten, die über 
allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen; 
1. je einem vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen 
Reichsministern und einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das, ohne aus- 
übender Forstwirt zu sein, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forst- 
wirtschaft verfügt. 
Auf einer Geschäftsführerkonferenz des Reichsverbandes deutscher Waldbessitzer- 
verbände vom 13. bis 14. Juli 1925 hat man mit Recht die bezirksweise Feststellung 
von forstlichen Einheiten nach Betrieben größten Ertrages (wie bei der Landwirtschaft) 
nach § 16 Abs. 1, Ziffer 1 als undurchführbar erklärt und ist grundsätzlich für eine 
Sondereinschätung der einzelnen Forstbetriebe eingetreten. Gewisse Rahmensätze als 
Hilfsmittel für die Einstufung der Betriebe in den Ertragswertklassen könnten jedoch 
nicht entbehrt werden. Faktoren für diese Ertragswertermittlung seien: 
1. der nachhaltige Derbholzertrag je Hektar, zu ermitteln aus vorhandenen Wirtschafts- 
plänen oder durch sachverständige Schätung, 
2. der durchschnittliche Geldertrag je Festmeter Derbholz, wie er sich bei Berücksichtigung 
aller gesetzlich zulässigen Abzüge aus buchmäßigen Ergebnissen oder, wo solche 
fehlen, nach sachverständiger Schätzung ergibt.
	        
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