Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 287
b e fr e it Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden,
sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten.
Eine Verm ög ens zu w ach s st e u e r soll nach § 26 in Anbetracht des derzeitigen
Mangels an passenden Vergleichsterminen bis zum 31. Dez. 1928 nichtmehr erhoben werden.
Bei der Erbsch aft s st eu e r ist die angestrebte Befreiung des Kindeserbes nicht
durchgegangen. Das Gattenerbe ist nur dann frei, wenn im Zeitpunkte des Entstehens der
Steuerschuld direkte Abkömmlinge leben. ~ Die früheren Tarifsätze sind erheblich herabgesett
worden. In den einzelnen Erbschaftssteuerklassen I bis V, die dem Verwandtschaftsgrad
der Erben (1. bis 5. Ordnung) entsprechen, betragen die Sätze für die Erben 1. Ordnung
2 bis 15, 2. Ordnung 4 bis 25, 3. Ordnung 6 bis 40, 4. Ordnung 8 bis 50 und
5. Ordnung 14 bis 60 °/90. ~ Die Bewertung der Vermögen geschieht, von geringen Abweichungen
abgesehen, nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes. Für forstwirtschaftliche
Vermögen ,ist der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes auf
den dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt
ermittelte Einheitswert zugrunde zu legen“. Ist die sofortige Einziehung
der Erbschaftssteuer für den Erwerb forstwirtschaftlichen Vermögens ,mit erheblichen
Härten für den Steuerpflichtigen verbunden, so sind ihm auf Antrag Teilzahlungen in
höchstens zehn Iahresbeträgen zu bewilligen, sofern der Steueranspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen der
Stundung wegfallen. Die Stundung ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und
Verzinsung zu gewähren. Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer
Sicherheitshypothek auf die Grundstücke“.
Das Reichs bewertung s g es etz v om 1 0. August 1925 enthält eingehende
Vorschriften über die Bewertung des Vermögens der Steuerpflichtigen. Diese sollen
zunächst als Grundlagen für die Bemessung der Reichsvermögenssteuer gelten. Die festgestellten
Einheitswerte für alle Vermögensarten sollen aber weiterhin auch die Grundlage
bilden für alle Steuern, die vom Reich, den Ländern und den Gemeinden nach Maßgabe des
Wertes erhoben werden.
über die Wertermittlung von forstwirts< aftlih en Vermögen
wird in § 22 Abs. 1 folgendes bestimmt: „Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck
dient“, d. h. einen sel bstän digen forstwirtsch af tlichen Betrieb bildet.
~ Nach einer Anweisung des Reichsfinanzministers vom 28. Juli 1925 sind als
selbständige forstwirtschaftliche Betriebe alle forstwirtschaftlich benutzten Flächen anzusehen,
die ihrem Umfange nach mehr als 10 °/0 der Fläche des Gesamtbetriebs, mindestens aber
5 ha ausmachen, oder die größer als 25 ha sind, oder die nach einem forstwirtschaftlichen
Betriebsplan genutzt werden. Alle übrigen Waldgrundstücke sind den landwirtschaftlichen
Grundslücken zuzuschlagen und als solche zu versteuern. – Nach Abs. 5 des § 22 des
Reichsbewertungsgeseßzes kann der Bewertungsbeirat (vgl. weiter unten) für bestimmte
Wirtschaftsgebiete Richtlinien darüber aufstellen, unter welchen Voraussetzungen bewaldete
Flächen als selbständige forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind.
Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Grundstücke gelten wie für landwirtschaftliche
Betriebe die Grundsätze der Reichsabgabenordnung über die Bewertung nach Ertragswerten
(§8 152 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung). Die Bewertung von N a ch -
halts b e trieb en erfolgt durch Kapitalisierung des nachhaltigen jährlichen Reinertrages.
Bei aus s e tz end en Betrieben tritt an Stelle des nachhaltigen jährlichen Rein-