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IL. Abfnitt: Erlöiden der Schuldverhältniffe.
23. September 1904 in Yırr, Wichr, 1904 S, 550, NGE, Bd. 59 S. 14. (Einer-
feit$ {oll die objektive Gemwißheit bezüglich der Berfon des GläubigersS unter
mehreren Prätendenten nicht in allen Zällen das Recht des Gläubiger2 an
SHinterlegung befeitigen; e8 foll das Ginterlegungsrecht ee dann anerfann
merden, wenn bei dem Schuldner begründete übte ftive Zweifel in der de
Kae Michtung beftehen fonnten. Anderfeits ijt aber davon auszugehen,
aß bei objektiv flarer Sachlage begründete Anfprüche möglichtt nicht In
Hrage geftellt werden 1ollen.)
Ein Verfhulden des Glänubiger3 wird nicht vorausgefebt. „.
e) Allgemeine VoranusfeBung der DVerechtigung zur Hinterlegung if
Jelbitverftändlich, daß der Souldner bereit8 leiften darf. JM
De zu a ergibt fi dies auS den Vorausiekungen des Unnabmeverguge,
Die Vorausjeßung gilt aber au für die Fülle zu b. E83 Inmmen Dafür
die Grundfäße des 8 271 zur Anwendung. Gi
3, Zunächft ift nur der Schuldner zur Hinterlegung beredhtigt. Sint
Qinterlegung durch einen Gejamtichuldner wirkt auch fr Die Origen Schuldner
(S 422), die Hinterlegung für einen Gefamtglänbiger auch gegen bie lan Setamt-
aläubiger (S 422 Abi. 2).
_ Einem Dritten Aka das Recht zur Hinterlegung mit Wirkung für den Schuldner
nur in ben durch das Gefeg befonders beftimmten Fällen zu. Vol. Bem. 5 zu 8 267.
Sieher gehört S 268 Abi. 2 (Befriedigungsrecht, fog. Ablöfungsrecht in der Zwangs“
bollitredung), $ 1142 Abj. 2 Beiriedigungsvecht des SigentümerS bei der Hypothel-
Dal. Dertmann, Vorbem. 2 zu Tit. 2 S, 230. Wand Bent. zu 8 372. U. M. ohne Be-
aründung Me. II, 98.
4. Ausnahmöweife ift der Schuldner zur Hinterlegung nicht nur berechti t, Jonderk
auf Verlangen eines Gläubiger8 dazır verpflichtet. ol. Pe a Letftung)
5,660 (mehrere Mitwirker zum Erfolg bei einer Auslofung), S 1677 (Nießbraucher und
Släubiger einer Forderung), S 1281 (@läubiger und VPfandgläubiger einer Forderung)
8 2039 (Miterben, Nachlaßanfpruch).
Das Worhandenjein der VBorausfeßungen der recht8mwirffamen Hinterleaunag hat
derienige zu bemweifen, der {ich auf die Hinterlegung beruft.
HL. Gegenitand der Hinterlegung Können fein: Geld, Wertpapiere, fonftige
Urkunden aller Art (auch Gandelsbücher) und Koftbarkeiten. Al Geld Binferleabar ift alles,
was im Berfehröfinne al5 BahlungsSmittel dient, ohne Unterfcheidung zwijcdhen gefeßlichemt
und nicht gefeglichem Bahlungsmittel, Münzgeld und Papiergeld, in- und aus(enditchem Geld.
Doch fol nach 8 11 der preuß. HinterlL.D. nicht kajfenmäößiges Geld, d. h. Geld, das
dei den Staatskafjen Hal in Zahlung zu nehmen ilt, nur angenonımen werden, wenn Der
Schuldner angibt, durch ablung Joldhen Geldes erfüllen zu dürfen; die Hinterlegungsitele
Jat e& alsdann in fafjenmäßigeS umzujeßen_und haftet nur für den Umfaberlö8. Diele XBox“
jchrift findet Feine Anwendung, wenn der Schuldner erklärt, daß effektiv in augländildher
Währung zu erfüllen ift, S 244 Abi. 1, oder daß das Geld al8 species zu leiften it.
Alsdann wird das Geld als foldhes oder al8 Roftbarkeit ohıre Vermifchung mit anderem
Selbe Or __ 5
eber die Mbgrenzung des Begriffs der Wertpabiere val. Kur lenbed, Bon d. Pand-
3. BOB, I S. 299—303, Jacobi, Die Wertpapiere 1901, ilter, Ye Lehren des Handels
recht3 S. 144 ff., Dertmann Vorbem, zu $ 793. Ein Wertpapier it eine Urkunde uber
zin Vermögensrecht, weldeS mit voller Wirkfamfkeit nur zugleich mit diefer Urkunde ver
wertet werden kann; die Urkunde dient hier nicht nur dem Beweije, oder, wie bei erfordel-
licher Schriftform, zur Entitehung, fondern auch der Fortdauer des Recht3, melche3 fomit
gewiffermaßen durch diefelben verförpert wird, |]. Jacobi S. 23.
AS „jonjtige Urkunden“, 3. DB. auch Gandakten eines Rechtsanwalts, Batent-
anmalt8 fönnen hinterlegt werben; nad Kipr. d. DLG. Bd. 6 S. 54 (Kammerger. DOM
19. en 1902) bildet aber nicht das Attenftück al8 Sanzes, fondern bilden die einzelnen
in ibm enthaltenen Urkunden den Gegenitand der Hinterleauna; e8 miütien alfo die ein“
zelnen Schriftitücke bezeichnet werden.
05 Koftbarfeiten fönnen alle Sachen hinterlegt werden, welde nah der Ver:
febrSanfchauung al foldhe gelten, z. B. Juwelen, Ringe, Uhren, Kuniigegenitände. Mit
YNückhficht auf den TEE SHE ift vorausSzufeßen, daß ihr Wert im Berhältnis zum
Volumen ein befonders ober it. So Pland Bem. 1 3u $ 372, Auch Münzen und
Wertzeichen (Briefmarken) fönnen als Rojtbarkeiten hinterlegt werden. Vol. preuß. HinterL.O.
5 36 Ubi. 2, CS. Art. 36. Hehbein Bem. 7 zu 88 372-—386.
Auch andere bewegliche Sadhen gehören Hierher, foweit die Hinterlegungsftelle
folcßhe 3ufolge Landesgefeßlicher DBeitimmung anzunehmen hat. S. Art. 146 CO.
und die Bem. Hiezu. Zür Bayern ift ein Bedürfnis, die Hinterleaunasftellen zur An-