Full text: Schutz und Hilfe für arme Kinder in Oesterreich

I. Privat-Stiftungs- und öffentliche Armenpflege. 
Allgemeine Grundsätze. 
1. Nichterfüllung der verwandtschaftlichen Alimen- 
tationspflicht als Voraussetzung fremder Hilfe.: §:253 
Heim.-Ges. (Siehe Tabelle IV [4. Rubrik], um deren Ausfüllung ge- 
beten wird.) 
Sind Alimentationsklagen gegen uneheliche Väter häufig ? (§ 166 
a. b. G.-B.) Nehmen sich auch zur Alimentation nicht verpflichtete Ver- 
wandte der armen Kinder an? (§ 221 a. b. G.-B. ) 
2. Privatwohlthätigkeit für arme Kinder. 
Veranstaltungen der Kirche für arme Kinder ? Wollthätigkeits- 
und humanitäre Vereine (die Vereinsleitungen werden gebeten, Tabelle II 
auszufüllen), Spa r ka ssen widmen diese Beträge zu Gunsten armer 
Kinder ? Welche ? 
3. Freiwillige Helfer und Organe. 
Finden sich Personen, welche ihre persönlichen Kräfte freiwillig 
und unentgeltlich der Pflege und Erziehung der armen Kinder, der Aus- 
findigmachung geeigneter Pflegeparteien, deren Kontrole, Unterbringung 
armer Kinder in eine Stellung u. s. w. widmen ? 
Welchen Berufs- und Gesellschaftstreisen gehören diese freiwilligen 
Helfer vornehmlich an ? 
4. Stiftungen. 
Welche Stiftungen bestehen zu Gunsten armer Kinder bis zum 
14. Jahre? und in welcher Verwaltung stehen sie ? 
5. Pfarrarmeninstitute. 
Bestehen daselbst Pfarrarmeninstitute ? 
. Sind dieselben für Versorgung und Unterstützung armer Kinder 
Hug: Gehen diese Institute Hand in Hand mit der Gemeindearmen- 
6. Zusammenwirken der privaten und öffentlichen 
Wohlthätigkeit. 
Haben die Vereine, tirchliche und andere Wollthätigteitsanstalten, 
endlich die öffentliche Armenpflege der Gemeinde gegenseitig Kenntnis
	        
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