land bestand, Diese Tatsache wurde damit zum erstenmal öffent-
lich bekanntgegeben, Uebrigens wird das französische Golddepot
in England noch heute im Ausweis der Bank von Frankreich als
Gold im Ausland aufgeführt,
Außerdem sollte Frankreich seinen Anteil an den deutschen
Obligationen, die zur Bezahlung der belgischen Kriegsschuld be-
stimmt waren, an England abtreten, Ebenso sollte Italien
1% Milliarden Goldmark deutscher Obligationen an England
übertragen. Auch für den Ausgleich der Schulden zwischen den
sogenannten kleinen Alliierten waren Bestimmungen getroffen,
Der französische Plan erklärte:
Frankreich lehnt es ab, seinen Anteil an den Zahlungen ver-
ringern zu lassen, die Deutschland nach dem Londoner Zahlungs-
plan schuldet, Eine Ermäßigung der deutschen Schuld kommt
nur dann in Frage, wenn andere Alliierte ihren Anteil an der
Reparation zugunsten Frankreichs abändern oder ein Vorrecht
für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete zugestehen. Frank-
reich wird Zinsen‘ oder Kapital seiner interalliierten Schulden
erst bezahlen, wenn durch deutsche Leistungen sämtliche Aus-
gaben für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete gedeckt
sind, Diese Ausgaben entsprechen ungefähr dem französischen
Anteil an den Obligationen A und B des Londoner Zahlungs-
plans, also 52 Prozent von 50 Milliarden == 26 Milliarden
Goldmark,
Unter dieser Voraussetzung ist Frankreich bereit, von seinem
Anteil an den Obligationen C des Londoner Zahlungsplans einen
Betrag in Höhe seiner Schuld an die Alliierten abzutreten, Es
will auch den Rest der ihm zustehenden Obligationen C annul-
lieren, wenn alle Alliierten dies gleichfalls tun, Ein Moratorium
kann Deutschland nur auf zwei Jahre und nur in beschränktem
Umfange zugestanden werden, Deutschland muß aber auch
während. des Moratoriums 1, die Kosten für die. Besatzungs-
truppen und für die interalliierten Kommissionen weiterzahlen,
2, die vertraglichen Sachlieferungen machen, 3. die sonstigen
Zahlungen für die Ausgleichsämter, Schiedsgerichte usw, leisten
Bergmann, Der Weg der Reparation 14 ©
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