Full text: Der Weg der Reparation

ZWEITES KAPITEL 
DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES 
So unbestimmt der Vertrag von Versailles die Reparations- 
pflichten Deutschlands gelassen hat, so umfangreich und ver- 
wickelt hat er sie gestaltet, Ich will versuchen, sie im folgenden 
so kurz wie möglich zusammenzufassen, 
Der Vertrag bestimmt nur die Art und nicht die Höhe der 
Schäden, für die Deutschland Ersatz zu leisten hat, Er macht 
Deutschland grundsätzlich für alle Kriegsschäden der Alliierten 
verantwortlich, weil es mit seinen Verbündeten ihnen den Krieg 
aufgezwungen habe (Art, 231), beschränkt dann aber wegen des 
deutschen Unvermögens zum Ersatz aller Kriegsschäden die Ver- 
pflichtung auf eine Reihe bestimmter Schäden (Art. 232 und 
Anhang I dazu). Dabei ist das Wilson-Programm — Schäden der 
Zivilbevölkerung durch den Angriff Deutschlands zu Lande, zu 
Wasser und aus der Luft — zwar zitiert, jedoch in demselben 
Satze dadurch entwertet worden, daß Deutschland allgemein alle 
Schäden ersetzen sollte, die in dem Anhang I zu Art, 232 auf- 
gezählt sind, Darunter fallen auch die Pensionen und alle 
sonstigen Aufwendungen der alliierten und assoziierten Re- 
gierungen für die Mitglieder ihrer Heere und deren Angehörige, 
Die Festsetzung der Höhe aller dieser Schäden wurde einem 
interalliierten Ausschuß, der Reparationskommission, zugewiesen, 
Diese sollte bis zum 1, Mai 1921 den Gesamtbetrag der Schäden 
bestimmen und ihn der deutschen Regierung als Gesamtsumme 
ihrer Verpflichtungen bekannt geben. Gleichzeitig sollte die 
Kommission einen Zahlungsplan aufstellen und angeben, in 
223
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.