fullscreen : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Ob  das  Besitzamt  die  Richtigkeit  der  Abschrift  des  Oirobankvertrages
  nachprüfte,  wissen  wir  nicht.  Wahrscheinlich  fand
eine  solche  Nachprüfung  nicht  statt.  Es  war  wohl  Sache  des
Melders,  seine  eigenen  Besitzrechte  ordnungsmäßig  zu  vermelden.
Das  Besitzamt  schützte  zwar  die  Privatrechte,  die  vermeldet  stehen,
eine  Prüfung  darüber  aber,  ob  die  Privatrechte  an  sich  in  dieser
Form  zu  Recht  bestehen,  wird  das  Besitzamt  nicht  vorgenommen
haben  (vgl.  S.  401  und  407).
Über  ecrxov  i'üov  siehe  unten  S.  398  f.
Eine  Erscheinung,  die  nur  den  freiwilligen  —  nicht  auch
den  pflichtmäßigen  —  a-rroTpaqpai  anhaften  kann,  ist  die  Angabe
des  Kaufpreises  k  Allerdings  ist  diese  Angabe  in  freiwilligen
arroTpacpai  nicht  notwendig,  denn  sie  fehlt  gelegentlich,  z.  B.  in
P.  Lips.  I  3  und  P.  Lond.  Ill  S.  119  Nr.  942;  immerhin  ist  sie
beachtenswert,  weil  sie  in  Pflicht-aTTo-fpacpai  ausgeschlossen  ist.
Die  weitere  Angabe,  daß  der  gekaufte  Besitz  frei  von  Verschuldung
und  anderer  Belastung  sei,  findet  sich  nicht  nur  in  freiwilligen2,
sondern  auch  in  pflichtmäßigen  ^  àuoTpaqpaí.
Bezieht  sich  ein  neu  erworbenes  Besitzrecht  nicht  auf  Privatbesitz, ­
  sondern  auf  Befreiung  von  staatsbürgerlichen  Pflichten,
so  ist  der  Besitzer  nicht  befugt,  seinerseits  den  Besitz  unmittelbar
durch  àTTOTpaqpp  bei  dem  Besitzamte  anzumelden.  Die  Anmeldung
muß  vielmehr  von  derjenigen  Behörde  ausgehen,  welche  für  die
Erfüllung  der  Pflichten  zu  sorgen  hätte,  falls  eine  Befreiung  nicht
vorläge.  Darüber  geben  BGU.  1074  und  1073  =  Klio  VIII  S.  415  ff.
(siehe  oben  S.  286)  Aufschluß.  In  1074  zeigt  ein  gewisser  Apollodidymos
  dem  Rate  von  Oxyrhynchos  (1074,  10)  an,  daß  er  zum
Mitgliede  eines  mit  kaiserlichen  Vorrechten  ausgestatteten  Künstlervereines ­
  gewählt  worden  sei;  die  Vorrechte  bestehen  in  dcruXia,
dréXeia  usw.  (1074,  4;  12;  1073,  17).  Die  Anzeige  schließt  mit  dem
Anträge  (1074,  12):  dEuD  ÓKÓXouOa  upâç  toútoiç  rrpaEai.  Den  Rat
geht  anscheinend  nur  die  dréXeia  an,  und  diese  àréXeia  meldet
der  Rat  nunmehr  in  einer  àirorpaqpn  an  das  Besitzamt*  (1073,
14ff.):  euei  ouv  dKÓXouOov  ëyvujpev  eîvai  TaOra  (pavep(â)ç)  àvevéy-‘

  P.  Strassb.  I  34  (Anlinoupolis)  ;  P.  Teb.  II  472  (Faijum).
2  P.  Teb.  II  323  (127  n.  Chr.).
3  BGU.  112  (um  60  n.  Chr.).
*  Wegen  der  anderen  Vorrechte  wird  sich  ApoIIodidymos  in  anderen
Schreiben  an  die  anderen,  zuständigen  Behörden  gewendet  haben.  Vgl.  die
anderweitigen  Erklärungen  von  Viereck,  Klio  VIII  S.  426.
            
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