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Dem Kinderschutz im engeren Sinne dient der Children Act von 1908, der u. a. die Armenverwaltung
(Boards of Guardians) mit der Aufsicht über Pflegekinder betraute. Ein Gesetz von 1914 (Criminal
Justice Administration Act) regelte die Schutzaufsicht über gefährdete und straffällige Jugendliche; die
Aufsicht (Probation) liegt in Händen von Privatorganisationen, die nach staatlicher Anerkennung Zu-
schüsse erhalten.
c. Frankreich.
Staatsausgaben für Mutter- und Jugendschutz.
1914 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
in 1000 fr.
Ziehkinderschutz (Ges. v. 1874) .........0000000 40100 850 1 800 400
Service des Enfants Assistes (Ges. v. 1904) 0201 une al 4673 38 000 8 444
Schutzaufsicht und Besserungsanstalten für jugendliche
Prostituierte (Ges. v. 1908) .:......000010 41 00H 50 141 31
Wöchnerinnen- und Säuglingsschutz (Ges. v. 1918) 5 650 44 000 9778
Maison Maternelle Nationale de St. Maurice „.....0000 04 50 1 500 333
Beihilfen an kinderreiche Familien (Ges. v. 1918) = 4. 425 000 58 200 12 934
Ferienkolonien ..- 04.1 re a nenne k 900 200
Conseil Superieur de 1a Natalite A ; 121 27
Geburtsprämien! . 1103 en We A A . 10 000 2222
Insgesamt .... 46273 154 662 34 369
In Frankreich ist die Sorge um den Nachwuchs schon seit dem Ausgange des 19. Jahrhunderts Gegen-
stand des öffentlichen Interesses, und die gesetzgeberischen Maßnahmen reichen bis etwa in diese Zeit
zurück. Organisatorisch war mit den Gesetzen von 1913 ein vorläufiger Abschluß erreicht, so daß der Ver-
gleich zwischen Vorkriegs- und Nachkriegsetat wesentliche Strukturunterschiede nicht aufweist. Die
Staatsaufwendungen haben jedoch mit der Geldentwertung nicht vollständig Schritt gehalten.
Das erste wichtige Gesetz war das Säuglingsschutzgesetz von 1874; es regelte von Staats wegen die Schutz-
aufsicht über die Ziehkinder, die noch heute in Frankreich vielfach während der ersten Jahre in ländliche
oder sonstige Pflege gegeben werden. 1904 folgte das Kinderschutzgesetz (Service des Enfants Assistes),
das sich der Waisen, Pflege- und Findelkinder sowie der verwahrlosten und bedürftigen Jugendlichen
unter öffentlicher Vormundschaft annahm. Die Zahl der nach diesem Gesetz unterstützten Kinder ist
von 1911 bis 1923 von 224 000 auf 182 000 zurückgegangen. Die Mittel werden, soweit sie nicht aus
Stiftungen stammen, Zu je etwa zwei Fünfteln vom Staat und den Departements und zu etwa einem Fünftel
von den Kommunen aufgebracht, Kin Gesetz von 1908 brachte eine besondere Schutzaufsicht für jugend-
liche Prostituierte, an die sich nötigenfalls eine Unterbringung in Besserungsanstalten anschließt.
Durch die Gesetze von 1913 wird der Mutter- und Jugendschutz bewußt in den Dienst der Bevölkerungs-
politik gestellt. Das Gesetz über Wochenhilfe gewährt erwerbstätigen Inländerinnen aus öffentlichen
Mitteln Wochengeld vor und nach der Niederkunft, zu dem nach einer Novelle von 1919 besondere Still-
prämien treten. Die Zahl der Unterstützten betrug im Jahre 1923 288000. Von den Ausgaben — ab-
gesehen von den Stillprämien — trägt nach dem Gesetzesstand von 1923 der Staat rund 50 vH, die
Departements 20 yH und die Kommunen 30 vH. Die Stillgelder gingen zuerst ganz zu Lasten des
Staates, doch entfällt seit 1921 ein Viertel auf Departements und Kommunen.
Der Staat unterhält ferner in der Maison Maternelle Nationale de St. Maurice (neben einer Abteilung
für Geisteskranke) ein staatliches Wöchnerinnenheim. Staatszuschüsse erhalten auch die Hilfskassen
für ihre Mutterschaftsversicherung. Die Aufwendungen sind in dem allgemeinen Hilfskassenzuschuß
(vgl. S. 316) enthalten. Das bevorstehende Sozialversicherungsgesetz (s. 0. S. 321 f.) soll die Wochenhilfe
in die Leistungen der Krankenversicherung einbeziehen.
Aus dem Jahre 1913 stammt auch das Gesetz über Beihilfen an kinderreiche Familien, auf Grund dessen
1923 198000 Familien unterstützt wurden. Von den Normalausgaben trägt nach dem Kriege der Staat
rund vier Fünftel, Departements und Kommunen ein Fünftel. Teuerungszulagen gehen ausschließlich
zu Lasten des Staates. Seit 1923 beteiligt sich der Staat mit einem kleinen Betrag an den Aufwendungen
für Ferienkolonien.
Als es nach dem Kriege galt, die Kriegsverluste und den Geburtenrückgang während des Krieges mög-
lichst schnell wieder auszugleichen, griff man mit einem Gesetz von 1918 zu dem Mittel der direkten
Geburtsprämien (Primes ä la Natalit6). In dem Conseil Suptrieur de la Natalite wurde für diesen Zweck
eine Zentralstelle geschaffen. Die Departements und Gemeinden erhalten nach staatlicher Genehmigung
Staatszuschüsse zu ihren Prämien: die Quote des Staatszuschusses wird jeweils durch Finanzgesetz ge-
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