Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  70.  71.  Gestaltung  der  Unternehmungen.  143
Bei  übergroßer  Ausdehnung  treten  infolge  steigender  Schwierigkeit
  der  Geschäftsleitnng  und  Geschäftsüberwachung  Nachtheile
ein,  durch  tvelche  die  mit  Geschäftserweiterung  etwa  verbundenen
sonstigen  Vortheile  mehr  oder  weniger  wieder  ausgewogen  werden.
Zertrennung  eines  Unternehmens  in  mehrerlei  nebeneinander
betriebene  Geschäftszweige  erweitert  nur  die  Grenze  der  Ausdehnungsmöglichkeit, ­
  ohne  diese  zu  einer  unendlichen  zu  machen.
Je  nach  ihrer  Eigenartigkeit  sind  jedoch  die  Unternehmungen ­
  in  verschiedenem  Grade  erweiterungsfähig..  Verhältnißmäßig
  am  bedeutendsten  lassen  sich  jederzeit  diejenigen
ausdehnen,  deren  Betrieb  wenig  verwickelt,  räumlich  concentrirt
  oder  einer  festen,  gleichmäßig  einzuhaltenden  Regel  zu
unterwerfen  ist,  anr  mindesten  lveit  hingegen  solche,  welche
stetig  unmiMüareë  eingreifen  bcë  erfordern.

Wie  ausdehnungsfähig  ein  Unternehmen  ist,  das  hängt  also
von  dessen  besonderer  Geartetheit  und  von  der  hierdurch  bedingten
äußerlichen  Schwierigkeit  seiner  Durchführung  ab.  Je  geringer
diese  ans  dem  einen  oder  anderen  Grunde  bleibt,  um  so  ferner
liegt  die  Grenze,  von  welcher  an  zunehmende  Geschäftserweiterung
die  Leitung  und  Ueberwachung  des  Betriebes  in  nachtheilig  zurückwirkender ­
  Weise  unsicher  macht,  und  umgekehrt  um  so  näher.
So  sind  z.  B.  bei  Forstwirthschaft  und  Wollschafhaltung  wegen
unvcrwickelterer  Einfachheit  der  Betriebsverhältnisse  die  Unternehmungeil ­
  ausdehnbarer  als  bei  Garteilban  uild  Milchviehhaltung,
während  räumliche  Concentration  des  Geschäftsbetriebes,  welche
es  erleichtert,  dieseir  von  einem  Staildpnnkte  aus  zu  übersehen
und  zu  beherrschen,  namentlich  bei  manchen  Zweigen  des  Handels
stattfindet.  Geschäfte  endlich,  die  nach  einer  sich  gleichbleibenden
Regel  zii  betreiben  sind,  gestatten  eher,  einzelne  Geschaftstheile
der  Fürsorge  Anderer  nach  Maßgabe  ertheilter  Instructionen  unter
Vorbehalt  der  Oberleitung  zu  überlassen,  und  somit  weit  erheblichere ­
  Ausdehnung,  als  entgegengesetzten  Falls  zulässig  ware.
§71.
Kleine  und  große  Unternehmungen  aber  verhalten ­
  sich  in  wirthschaftlicher  Hinsicht  schon  deshalb  ver-
            
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