V. ANHANG
Als Anhang seien zur Vereinfachung des Nachschlagens
hier noch Auszüge aus der Postordnung, aus der Gebühren-
tafel für Pakete, aus dem Handelsgesetzbuch, aus der Eisenbahn-
verkehrsordnung, aus der Anleitung für die Zollabfertigung der
Taraordnung und aus dem Handbuch für Verlader der Hapag
gebracht. Ein Literaturverzeichnis beschließt diesen Teil.
1. AUSZÜGE AUS DER POSTORDNUNG ABSCHNITT V, 1
$ 1 gibt an, daß Päckchen bis 1 kg, Blindenschriftsendungen
bis 5 kg, Warenproben bis 500 g, Mischsendungen bis 1 kg,
Pakete bis 20 kg zugelassen sind.
8 4, Absatz 2 sagt, daß von der Postbeförderung ausge-
schlossen sind Gegenstände, deren Beförderung eine Gefahr
für die Postbeamten oder Postsendungen bildet, namentlich
alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht ent-
zündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten.
In der Anmerkung gehören hierzu: Zündmittel, Schieß-
mittel und Sprengstoffe, z. B. Schießpulver, Dynamit, Schieß-
baumwolle, Knallsilber, Sprengöl, Nitroglyzerin, Amorces (Zünd-
blättchen für Salonpistolen); Feuerwerkssätze und Feuerwerks-
körper, ferner Schellack und Strontian, wenn beide Stoffe
miteinander vermischt, zusammengebracht oder zusammen-
geschmolzen sind; Reib- oder Streichzünder und Zündhölzchen
jeder Art (auch die im Geschäftsverkehr als ‚„Wachskerzchen“‘
bezeichneten Wachsstreichzünder), Selbstzünder- (Eszet-) Zi-
garren, Phosphor, Radfahrerbomben, und Knallerbsen; Kalzium-
karbid, Dahalit, Celloidin (Kollodiumwolle), gefettete Wolle,
gefirnißte Baumwolle, selbstentzündliche Kohle; Blitzlicht-
pulver, wenn die Bestandteile sich in gemischtem Zustande
befinden; Natriummetall; Zinkstaub; Mineralsäuren; Essig-
essenz (Essigsäure zu 80 v. H.); Flüssigkeiten, die leichter ent-
zündlich sind als Petroleum vom Entflammungspunkt 21°, z. B.
Chloräthyl, Schwefeläther, Benzin, Benzinit, Brennspiritus,
Cellonlack, Zaponlack, Kollodium, Hoffmannstropfen, Bronze-
tinktur, Terpentinöl-Ersatz, der unter Beimischung von Benzol
und Xylol hergestellt ist; flüssige Kohlensäure; flüssige Luft.
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