Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Einleitung. 
Reichsversicherungsamt Verwaltungsbehörden (daneben auch Ver- 
waltungsgerichte), die eigens für die Zwecke der Sozialversicherung — 
teils in Anlehnung an Verwaltungsbehörden der Gemeinden, Gemeinde- 
verbände und Länder, teils selbständig — errichtet sind. und diese 
Rechtsverhältnisse des Staates zu den Versicherungsträgern namens 
des ersteren wahrzunehmen haben.— Neben den Krankenkassen begegnen 
bisweilen öffentlichrechtliche Kassenverbüände ($$ 406 1 ff.) und bürger- 
lichrechtliche Kassenvereinigungen $ 414% RVO.), die insbesondere 
gemeinsam für die angeschlossenen Kassen Verträge mit Ärzten, Zahn- 
ärzten usw.vorbereiten oder abschließen und Heilanstalten und Genesungs- 
heime anlegen und betreiben können ($ 407% Nr. 2, 4 RVO.). Für 
die hier anzustellenden Betrachtungen stehen sie den Krankenkassen 
gleich (S$ 410% RVO.); sie werden im folgenden nicht jedesmal be- 
sonders erwähnt. 
Die Versicherten — als solche kommen wur sogenannte 
natürliche. Personen in Betracht — sind durchweg Privat- 
personen. | 
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat auf die ärztliche Be- 
handlung ganz regelmäßig der Versicherte gegen die Krankenkasse, 
deren Mitglied er ist, ein subjektives öffentliches Recht. Nur ausnahms- 
weise schiebt sich zwischen diese beiden Personen eine andere Kranken- 
kasse; wenn nämlich der Versicherte außerhalb des Bezirkes seiner 
Kasse wohnt ($ 219 RVO.) oder während eines vorübergehenden 
Aufenthaltes außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt ($ 220 RVO.), 
kann er die Leistungen seiner Kasse von einer Krankenkasse des Wohn- 
oder Aufenthaltsortes erhalten. Diese Kasse ist unbeschadet ihres 
Erstattungsanspruches gegen die Mitgliedschaftskasse ($ 222 R VO.) 
dem Versicherten zur Gewährung der Leistung verpflichtet, und dieser 
steht deshalb für die ärztliche Behandlung den eigenen Mitglie- 
dern der gewährenden Kasse gleich. (Vgl. auch 
Ziffer IV 7% der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arzt- 
verträge, unten IIT 8.129.) Auch sonst kann der Kassenarzt in. die 
Lage kommen, Personen behandeln zu müssen, die wicht Miäütglieder 
einer Kasse sind, für die er tätig ist. Der Vorstand der Kranken- 
kasse kann durch die Satzung ermächtigt werden, gegen Ersatz der 
Aufwendungen die Krankenpflege für Sozialrentner und Klein- 
reniner, sowie für Erwerbslose, die wicht der Erwerbslosenfürsorge 
unterstehen oder aus ihr ausgeschieden sind, und für andere 
Fürsorgeempfänger durch Abmachung mit dem Fürsorgeträger zu über- 
nehmen ($ 363a 1 RVO.); zur Krankenpflege gehört dann auch die ärzt- 
liche Behandlung, und für sie stehen die ,, Übernommenen‘‘ den Ver- 
sicherten gleich. Ferner wird, die Heilbehandlung, die körperlich 
Beschädigten nach dem Reichsversorgungsgesetze, dem Wehrmachtver- 
sorgungsgesetze, dem Gesetz über die Schutzpolizei der Länder, dem Alt- 
rentnergesetze, dem Personenschädengesetz usw. zusteht und die u. a. ärzt- 
liche Behandlung umfaßt, in der Hauptsache durch die Krankenkassen
	        
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