Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Tätigkeit der Prüfungsausschüsse, 239 
d) die Richtlinien für die Anwendung elektro-physikalischer 
Heilmethoden vom 15. Mai 1925. 
Zu b vgl. oben III 8. 129, zu c XIIT 8. 215, zu d XIV 8. 224. 
II. Prüfung der Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit. 
1. Die Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf Grund 
einer Untersuchung durch die hierfür bestimmten Prüfungsärzte. 
Zeit und Ort der Nachuntersuchung sind mit Ausnahme dring- 
licher Fälle dem behandelnden Arzte und der Kasse vorher mitzu- 
teilen. Den behandelnden Ärzten bleibt es unbenommen, der Nach- 
untersuchung beizuwohnen. Die Kasse kann sich hierbei durch einen 
Vertrauensarzt vertreten lassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist 
der Kasse und dem behandelnden Arzte sofort mitzuteilen. 
2. Die Kasse kann Nachuntersuchungen veranlassen 
a) bei Verdacht auf Simulation oder Übertreibung, 
b) bei auffallend langer Krankheitsdauer, . 
ce) bei Verdacht auf Alkoholismus, 
d) wenn das Verhalten des Erkrankten mit der von dem 
behandelnden Arzt der Kasse mitgeteilten Diagnose nicht 
in Einklang zu bringen ist, 
e) bei wiederholten Übertretungen der Krankenordnung, 
f) aus sonstigen Gründen, z. B. auf Wunsch des behandelnden 
Arztes oder auf Verlangen des Patienten. 
3. Die Prüfungsärzte haben das Recht 
a) den Erkrankten für arbeitsfähig oder arbeitsunfähig zu er- 
klären, 
b) den Erkrankten nach einer bestimmten Zeit wieder zur 
Nachuntersuchung vorzuladen, 
ce) in zweifelhaften Fällen bei der Kasse die Einweisung in 
ein Krankenhaus zu beantragen. 
4. Der Prüfungsausschuß stellt von sich aus oder auf Antrag 
der Kasse fest, ob und in welcher Höhe der behandelnde Arzt, dessen 
Krankschreibungen beanstandet worden sind, für den der Kasse 
zugefügten Schaden haftbar zu machen ist. 
Die Schadenersatzpflicht des behandelnden Arztes ergibt sich schon 
aus dessen Rechtsverhältnis zur Krankenkasse. Die Bestimmung 
unter 4 schützt den Arzt gegen unbegründete Inanspruchnahme. 
IIT. Prüfung der Verordnung von Arznei- und 
Heilmitteln. 
1. Die Prüfung der Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln 
erfolgt nur, wenn die Kasse dieses verlangt. Sie erstreckt sich lediglich 
darauf, ob die Vorschriften der Richtlinien des Reichsausschusses
	        
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