Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Weingeist verssetter, sirupdicker Saft zur Herstellung von Süßweinen 
als auch ein zur Verbesserung von Weinen dienender vergorener Wein 
verstanden, dem durch Einkochen verdickter und haltbar gemachter 
Traubensaft zugesetzt ist. 
Griechischer Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 200 g 
in 1 1 unterliegt der Verzollung wie Branntwein. 
Zu Nr. 184. 
Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst- und 
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke mit einem 
Weingeistgehalte von mehr als 10 g in 1 1, deren Kohlensäure beim 
Öffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht, auch Schaum- 
weine aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato 
spumante, Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen). - 
Wie Schaumweine sind auch schäumende Getränke mit einem Wein- 
geistgehalte von mehr als 10 g in 1 1 zu behandeln, die zwar ohne Ver- 
wendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtwein- 
haltigen Getränken hergestellt sind, aber nach Aussehen oder Geschmack 
als Ersaz für Schaumweine dienen können (sc<aumweinähnliche 
Getränke). 
Zu Nr. 192. 
Unter Kleie sind die beim Mahlen, Schälen, Spitzen, Polieren oder 
bei einer ähnlichen Bearbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten ent- 
stehenden, in der Hauptsache aus Schalen- und Hülsenressten sich 
zusammensetzenden Abfälle zu verstehen, die nur als Viehfutter ver- 
wendet werden können. Ist es zweifelhaft, ob eine Ware als Kleie 
angesehen werden darf, so kann sie als solche abgelassen werden, wenn 
bei der Abfertigung auf je 1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit 
Ausnahme von Knochenkohlenstaub) zugeseßt werden. Im anderen 
Fall ist die Ware der Nr. 162, 164 oder 165 zuzuweisen. . 
Zu Nr. 192, 194. 
Reisabfälle, bei denen ihrer Beschaffenheit nach ein Ausscheiden 
der darin enthaltenen Reisteile (Mehl, Grieß oder dergleichen) oder 
von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können nach Nr. 192 oder 
194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 1 dz 
Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlensstaub) 
zugeseßt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer Be- 
schaffenheit als Bruchreis, Reismehl, Reisgrieß, Stärke oder Kleber 
nach Nr. 10, 162, 163, 164, 173 oder 174 zollpflichtig. 
Zu Nr. 193. 
Feste Rückstände von der im Zollinland erfolgten Herstellung flüch- 
tiger Öle können nach Nr. 193 zollfrei belassen werden, wenn sie bei der 
Abfertigung ungenießbar gemacht (denaturiert) werden. 
Von der Ungenießbarmachung kann abgesehen werden, wenn die 
Rückstände vollständig ausgelaugt sowie zerquetscht oder sonsst gründlich 
zerkleinert sind und ferner unter überwachung als Viehfutter verwendet 
werden. 
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