Full text : Die landwirtschaftlichen Zölle

b) Behältnisse, bei denen der Verschluß durch Aufschmelzen von Lack,
Harz, Pech oder dergleichen oder durch Überziehen mit einem durch
Bindemittel aufgedichteten oder an den Rändern verklebten festen
Stoffe, z. B. tierischer Blase, Guttapercha, Kautschuk, Pergament,
Pergamentpapier, für Luft undurchlässig gemacht worden ist.
2. Als Sardinen im Sinne der Vertragssätze sind nur die echten Sardinen
(Pilcharde, Clupea pilchardus, Clupea sardina Cuv., eine Fischart aus
der Gattung der Alsen) anzusehen. Sie sind bis zu 20 cm lang, den
Heringen ähnlich, aber kleiner und dicker, oben bläulich-grün bis dunkelblau,
 an den Seiten und unten silberweiß. Von anderen gleich großen
Fischen unterscheiden sie sich u. a. dadurch, daß sie größere Schuppen
haben. In Zweifelsfällen ist das Gutachten von Sachverständigen
einzuholen.
Zu Nr. 2201.
Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Plflanzenschädlingen bestimmt
 sind, können auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung
 oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden. Letztere
geschieht durch Vermischung mit 10 kg Schmiersseife oder mit je 20 kg
Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 dz Eigengewicht. Der Reichskanzler
 kann die zuzuseßenden Mengen der Vergällungsmittel anderweit
 festsezjen. Er kann auch andere Vergällungsmittel zulassen und
bestimmt deren Menge und Beschaffenheit.
Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen- oder von Rebschädlingen
kann in unbedenllichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne Überwachung
der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der
Bezug der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern,
 Hopfen- oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche
Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe
an Hopfenpflanzer oder Winzer zum Bespritzen von Hopfen oder Reben
durch ‘die zuständige Gemeindebehörde oder einem örtlichen Fachverband
bescheinigt wird. Jedoch ist die Abstandnahme von der Übernahme oder
der Vergällung ausgesschlossen für Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse
 hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch der Laugen zu befürchten
 ist.

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