Vertragsanmerkungen.
Zu Nr. 23.
Um den ermäßigten Zollsatz zu genießen, müssen die Einbringer. für
jede Sendung ein Zeugnis einer niederländischen Behörde beibringen,
aus dem erhellt, daß die Kartoffeln in den Niederlanden vor dem 1. 12.
des Vorjahres geerntet worden sind. Die Regierungen der vertrag-
schließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Aus-
fertigung der Zeugnisse betrauten Behörden und über das bei der
Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In JZweifels-
fällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen,
ob die eingeführten Kartoffeln in den Niederlanden vor dem 1. 12. des
Vorjahres geerntet worden sind (Niederlande; findet auch auf Belgien
Anwendung).
Zu Nr. 29.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für unter
Nr. 29 des allgemeinen Tarifs fallende Tabakblätter bestimmter Sorten
und Herkunft gewährt, werden auf die gleichartigen Tabakblätter
italienischer Erzeugung ebenfalls angewandt (Italien).
Zu Nr. 36.
Der ermäßigte Zollsatz für die unter Nr. 36 fallenden einfach
zubereiteten Tomaten gilt auch für einfach zubereitete Tomaten-
konserven, soweit sie sich in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.
Die unter Nr. 36 fallenden Küchengewächse einschließlich der Tomaten-
konserven gelten auch dann als einfach zubereitet, wenn sie eingesalzen
oder in Salzwasser eingelegt sind (Italien].
Zu Nr. 49.
; Der Vertragszollsatz gilt ohne Rücksicht auf den Gehalt der Ware
an ganzen und halben Früchten (Frankreich, Spanien]).
Zu Nr. 80.
Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Art bearbeitet,
auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz,
zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkansstälten
eingehen (Österreich).
Zu Nr. 100.
1. Die zu den ermäßigten Zollsäten von 140 und 360 RM. für ein Stück
zuzulassenden Pferde müssen aussschließlih, dem reinen Vlamländer,
Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge