Vorwort.
Die landwirtschaftlichen Zölle sind durch die seit dem 1. Oktober 1925 ab-
geschlosssenen Handelsverträge außerordentlich stark abgeändert worden. Die
amtliche Ausgabe des Gebrauchszolltarifs ist durch vielfache Ergänzungen
und Abänderungen außerordentlich unübersichtlich geworden, zudem gibt sie
entsprechend ihrer Zweckbestimmung = keinen lückenlosen Aufschluß über
die Ergebnisse der bisherigen Handelsvertragsverhandlungen.
In der Praxis besteht daher schon seit längerer Zeit ein dringendes Be-
dürfnis nach einer auf den neuesten Stand gebrachten Üüberssicht der land-
wirtschaftlichen Zölle, die auch für die schwebenden und noch bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen eine zuverlässige Unterlage gibt. Diesem
Zwecke dient die vorliegende Arbeit. Sie gibt nicht nur die autonomen und die
tatsächlich zur Anwendung gelangenden Zollsätze, sondern jeden einzelnen
Vertragssatz nebst den dazu getroffenen Vertragsabreden und ermöglicht
ferner, die zeitliche Geltung jedes Vertragssatzes festzustellen.
Der Vollständigkeit halber sind auch die Vertragsabreden mit der
Schweiz aus dem deutsch-schweizerischen Vertrage vom 14. Juli 1926 aufge-
nommen worden, obwohl dieser Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist.