Abkommen
zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken über Rechtshilie in bürgerlichen Angelegenheiten
vom 12, Oktober 1925,
Der Deutsche Reichspräsident
einerseits
und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
andererseits
haben zwecks Abschlusses eines Abkommens über Rechtshilfe in bürger-
lichen Angelegenheiten zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau,
Dr. Ulrich Graf Brockdorit-Rantzau
und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner:
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken
Maxim Litwinolif
und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten das nachstehende Abkommen vereinbart haben:
Artikel 1.
Im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten
sollen in bürgerlichen Angelegenheiten für die Zustellung von Schrift-
stücken und die Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer Pro-
zeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen, die fol-
genden Bestimmungen Anwendung finden.
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