Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tschechoslov. Republik 
Artikel 1V 
Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schrift- 
stellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der 
Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, In- 
genieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die 
Bestimmungen des Artikel III nur insoweit Anwendung, als 
die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von 
einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte) aus stattfindet. 
Artikel V 
Die Vorschriften im Artikel XVII des Wirtschaftsabkom- 
mens vom 29. Juni 1920 bleiben unberührt. *) 
Artitel VI 
Aus öffentlichen Kassen (Reichs-, Staats-, Landes-, Be- 
äirks-, Gemeindekassen usw.) zahlbare, regelmäßig wieder- 
kehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf 
eine gegenwärtige oder frühere Diensstleistung oder Berufs- 
täligkeit gewährt werden (Besoldungen, Ruhegehälter, Warte- 
gelder, Versorgungsbezüge u. dgl.), sollen nur in dem Staate, 
aus welchem die Jahlung zu erfolgen hat, zu den direkten 
Steuern herangezogen werden. 
Artikel VII 
Die Bestimmungen des Artikel II und des Artikel IIT Ab- 
saß 1 bis 3 finden auch auf nichtphysische Mersonen An- 
wendung. 
*) Artik el XV11 des am29. Juni 1920 iulerscieueten Wirtschaftsabkommens 
zwischen der Deutschen Regierung und der Tschechosslovakischen Regierung. 
(Gesetß vom 22. Dezember 1920, Reichsgesetbl. S. 2227) 
derte custveisls. def se i dess Rküate ttt tft Vohrtic hegt? 
h guicgüügen tögeßen "ir tos. on r Uu se!z ez: 
P EEE EEE E:; 
lg UP Lct,lült gu ct! NF te s tith 
flerden Muster die in der Anlage G enthaltene P t ecco fee: 
eits in dem ste: üblichen Luz g geren geen. tfuhrgigerßs;tdte 
Ses. oder Flußschtsfaßrt zwischen Pläßen uz us ze fue betreiben, 
[zen ftr diesen Gewérbeheté;eb in dem Gebiele.bes. anderen Teiles. einer 
9 ]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.