Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Ausdrücklich ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
1. alle Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden: 
ersatz, Kursverlust, Zinsen *) und andere Kosten umfassen; 
2. Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs: 
nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so: 
fern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. 
Für den Fall einer solchen abweichenden Vereinbarung ist auf 
$.2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs» 
vertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI S. 263. V. V. G.) zu verweisen, in 
dem es heißt: 
„Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Ver- 
trages, daß der Versicherungsfall — also die Uneinbringlichkeit der 
Warenforderung — schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von 
der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, so- 
fern er nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versiche- 
rungsfalles Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Vers 
sicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt. 
Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen 
Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nicht nur 
die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in 
Betracht.“ 
Ein Versicherungsvertrag gegen Verluste aus Warenforderungen 
kann im allgemeinen nur dann abgeschlossen werden, wenn die 
Ware gegen Akzept oder gegen Barzahlung bei Auslieferung der 
Dokumente verkauft wird. In besonderen Fällen ist allerdings 
auch die Versicherung offener Buchforderungen vorgesehen, deren 
Auswahl die Versicherungsgesellschaften und der Ausschuß zu 
treffen haben werden. Auf sie werden sich die Versicherungs» 
gesellschaften im allgemeinen dann einlassen können, wenn es sich 
um Exporte nach solchen Ländern handelt, in denen eine geordnete 
Rechtsverfolgung möglich ist oder in denen die kaufmännischen An; 
schauungen über Treu und Glauben im Handelsverkehr besonders 
gefestigt sind. Die Versicherung von Buchforderungen auf außer: 
europäische Länder wird allerdings in der ersten Zeit kaum in 
Frage kommen. 
Versichert wird die Uneinbringlichkeit der Waren: 
forderungen. Sie kann sich lediglich aus dem Eintritt des „Kata- 
strophenrisikos‘ oder des „normalen Risikos‘ herleiten. 
Das Katastrophenrisiko liegt ausschließlich vor, wenn der aus: 
ländische Schuldner infolge von Krieg in irgendeinem Lande (also 
nicht nur seinem Lande!) oder infolge von Unruhen, Revolutionen 
und Erdbeben in seinem Lande außerstand gesetzt wird, seine Ver: 
bindlichkeiten zu erfüllen, oder, wenn ihm dies durch staatliche Maß- 
nahmen, die die Verhinderung der Zahlungsüberweisung bezwecken, 
*) Seitens der Versicherungsgesellschaften sind lediglich diejenigen 
Zinsen zu ersetzen, die vom Tage der Feststellung der Uneinbringlichkeit der 
EDS a bis zur endgültigen Regulierung beim Geldgeber auflaufen 
Val. SD. - 
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