Ausdrücklich ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden:
ersatz, Kursverlust, Zinsen *) und andere Kosten umfassen;
2. Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs:
nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so:
fern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Für den Fall einer solchen abweichenden Vereinbarung ist auf
$.2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs»
vertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI S. 263. V. V. G.) zu verweisen, in
dem es heißt:
„Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Ver-
trages, daß der Versicherungsfall — also die Uneinbringlichkeit der
Warenforderung — schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, so-
fern er nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Vers
sicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen
Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt nicht nur
die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in
Betracht.“
Ein Versicherungsvertrag gegen Verluste aus Warenforderungen
kann im allgemeinen nur dann abgeschlossen werden, wenn die
Ware gegen Akzept oder gegen Barzahlung bei Auslieferung der
Dokumente verkauft wird. In besonderen Fällen ist allerdings
auch die Versicherung offener Buchforderungen vorgesehen, deren
Auswahl die Versicherungsgesellschaften und der Ausschuß zu
treffen haben werden. Auf sie werden sich die Versicherungs»
gesellschaften im allgemeinen dann einlassen können, wenn es sich
um Exporte nach solchen Ländern handelt, in denen eine geordnete
Rechtsverfolgung möglich ist oder in denen die kaufmännischen An;
schauungen über Treu und Glauben im Handelsverkehr besonders
gefestigt sind. Die Versicherung von Buchforderungen auf außer:
europäische Länder wird allerdings in der ersten Zeit kaum in
Frage kommen.
Versichert wird die Uneinbringlichkeit der Waren:
forderungen. Sie kann sich lediglich aus dem Eintritt des „Kata-
strophenrisikos‘ oder des „normalen Risikos‘ herleiten.
Das Katastrophenrisiko liegt ausschließlich vor, wenn der aus:
ländische Schuldner infolge von Krieg in irgendeinem Lande (also
nicht nur seinem Lande!) oder infolge von Unruhen, Revolutionen
und Erdbeben in seinem Lande außerstand gesetzt wird, seine Ver:
bindlichkeiten zu erfüllen, oder, wenn ihm dies durch staatliche Maß-
nahmen, die die Verhinderung der Zahlungsüberweisung bezwecken,
*) Seitens der Versicherungsgesellschaften sind lediglich diejenigen
Zinsen zu ersetzen, die vom Tage der Feststellung der Uneinbringlichkeit der
EDS a bis zur endgültigen Regulierung beim Geldgeber auflaufen
Val. SD. -
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