. sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwieommt
aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande,
Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge-Erfüllung
seines Anspruchs verweigern, so daß dieser
‚Veise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen
erungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greilft,
irsicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung
andes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche:
rs kommt.
W en zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesells
; der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend-«
B nungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar
; zen, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in
7 lvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften
* Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsgene
n Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen
- 1. ersicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag
elt ist.
Fe
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