Full text : Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

a) die Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen, die sich
offenbar auf die versicherten Forderungen beziehen, Rück»
lieferungen, aufrechenbare Forderungen und Skonti, die der
Schuldner abzuziehen berechtigt war;
b) der Erlös aus Sicherheiten und anderweitigen Versicherungen,
die für die versicherten Forderungen bestehen;
c) sonstige nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen
 des Schuldners und Zahlungen des Schuldners und dritter
Personen auf Forderungen aus Warenlieferungen mit dem Teil,
der nach verhältnismäßiger Aufteilung unter die versicherten
und unversicherten Forderungen aus Warenlieferungen auf die
versicherten Forderungen entfällt.
8 9.
In Höhe der von der Gesellschaft auf Grund des Versicherungsvertrages
 geleisteten Zahlungen gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers
 gegen den ausländischen Schuldner auf sie über.
8 10.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage können nur mit
Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden. Die Gesellschaft
stellt in diesem Falle für den Versicherungsnehmer ein Deckungsschreiben
 zur Verwendung bei dem Geldgeber aus.
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Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach den Versicherungsbedingungen
 ihm obliegenden Pflichten, so ist die Gesellschaft
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Handelt es sich um eine
Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles, so soll die Befrei:
ung nur dann eintreten, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
Die Gesellschaft ist ferner von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die abgelehnte Leistung nicht innerhalb
einer Frist von sechs Monaten schiedsgerichtlich ($ 12) geltend gemacht
 wird, nachdem die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer und
gegebenenfalls auch dem Geldgeber gegenüber den erhobenen Anspruch
 unter Hinweis auf diese Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Dem Geldgeber gegenüber kann sich die Gesellschaft auf die vor:
stehenden Bestimmungen nicht berufen, unbeschadet ihrer Regreßansprüche
 gegen den Versicherungsnehmer.
5:12.
Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere auch über
die Frage, ob der Versicherungsfall vorliegt, entscheidet ein Schiedsgericht,
 für das jede Partei ein Mitglied ernennt, und dessen Vor:

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