hat. Es folgen dann die Unterschriften sämtlicher Aufsichtsratsmit-
glieder, wodurch die Inventur ordnungsmäßig abgeschlossen ist.
Nach der Inventur folgt die Jahresbilanz, in der man zum Unter-
schied vom Bilanzkonto nicht mit K ont e ns, sondern lediglich mit
B est än d en arbeitet. Dieser Unterschied ist nicht so ohne weiteres
einzusehen, wenn man festellen muß, daß in der Jahresbilanz die-
selben Zahlen und dasselbe Ergebnis aufgeführt werden wie auf dem
Bilanzkonto. Trotzdem sind „J a hr e s b il anz“ und „Bilanz-
k on t o" zwei verschiedene Begriffe, denn die erstere hat eine andere
Entstehungsgrundlage als das Bilanzkonto. Di e Tahr e s b il anz
wird auf g este llt auf Grund der im Bilangzkonto
als richtig nachg e wi esenen Inv enturpossitionen!
Die Uebereinstimmung der Inventurbestände mit den buchmäßig fest-
gestellten Einzelpositionen des Bilanz-Kontos ist bei der Nachprüfung
der Inventur bereits festgestellt worden; es ist außerdem die Ueber-
einstimmung des Erträgnissses der Verlust- und Gewinn-Rechnung und
des Bilanz-Kontos festgestellt worden, so daß die Jahresbilanz und
die darunter stehende Verlust- und Gewinn-Rechnung in derselben
Weise vom Vorsstande unterschrieben und mit dem Prüfungsvermerk
des Aufsichtsrates versehen werden kann, weil ihre Richtigkeit auf
mehrfache Art und Weise einwandfrei festgestellt worden ist. In dieser
Form wird die Bilanz und die Gewinn- und Verlust-Rechnung den
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und der Generalversammlung zur
Beschlußfassung, zur Entlastung des Vorstandes und zur Besschluß-
fassung über die Verteilung des Reingewinnes vorgelegt.
Bilanzkritik und Finanzierung.
Die an die Bilanz zu stellenden Haupterfordernisse sind die der
Bilanzwahrh eit und der Bilanzklarh eit. Die Bilanz
soll nicht nur für die eigenen Zwecke der Genossenschaft, sondern auch
nach außen hin ein absolut getreues Spiegelbild des Vermögens-
standes der Genossenschaft sein. Infolgedessen muß bei der Auf-
stellung der Bilanz nach Grundsätzen verfahren werden, die eine abso-
lute Uebersichtlichkeit und eine auch für Fernstehende mögliche Les-
barkeit gewährleisten. Eine Gerichtsentscheidung, in der die Gesichts-
punkte für die Aufstellung der Bilanz niedergelegt sind, ist die Ent-
scheidung des Bamberger Oberlandesgerichts vom 16. November 1907,
A. A