Full text: Die Pflichten des Aufsichtsrates bei der Bilanzprüfung

hat. Es folgen dann die Unterschriften sämtlicher Aufsichtsratsmit- 
glieder, wodurch die Inventur ordnungsmäßig abgeschlossen ist. 
Nach der Inventur folgt die Jahresbilanz, in der man zum Unter- 
schied vom Bilanzkonto nicht mit K ont e ns, sondern lediglich mit 
B est än d en arbeitet. Dieser Unterschied ist nicht so ohne weiteres 
einzusehen, wenn man festellen muß, daß in der Jahresbilanz die- 
selben Zahlen und dasselbe Ergebnis aufgeführt werden wie auf dem 
Bilanzkonto. Trotzdem sind „J a hr e s b il anz“ und „Bilanz- 
k on t o" zwei verschiedene Begriffe, denn die erstere hat eine andere 
Entstehungsgrundlage als das Bilanzkonto. Di e Tahr e s b il anz 
wird auf g este llt auf Grund der im Bilangzkonto 
als richtig nachg e wi esenen Inv enturpossitionen! 
Die Uebereinstimmung der Inventurbestände mit den buchmäßig fest- 
gestellten Einzelpositionen des Bilanz-Kontos ist bei der Nachprüfung 
der Inventur bereits festgestellt worden; es ist außerdem die Ueber- 
einstimmung des Erträgnissses der Verlust- und Gewinn-Rechnung und 
des Bilanz-Kontos festgestellt worden, so daß die Jahresbilanz und 
die darunter stehende Verlust- und Gewinn-Rechnung in derselben 
Weise vom Vorsstande unterschrieben und mit dem Prüfungsvermerk 
des Aufsichtsrates versehen werden kann, weil ihre Richtigkeit auf 
mehrfache Art und Weise einwandfrei festgestellt worden ist. In dieser 
Form wird die Bilanz und die Gewinn- und Verlust-Rechnung den 
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und der Generalversammlung zur 
Beschlußfassung, zur Entlastung des Vorstandes und zur Besschluß- 
fassung über die Verteilung des Reingewinnes vorgelegt. 
Bilanzkritik und Finanzierung. 
Die an die Bilanz zu stellenden Haupterfordernisse sind die der 
Bilanzwahrh eit und der Bilanzklarh eit. Die Bilanz 
soll nicht nur für die eigenen Zwecke der Genossenschaft, sondern auch 
nach außen hin ein absolut getreues Spiegelbild des Vermögens- 
standes der Genossenschaft sein. Infolgedessen muß bei der Auf- 
stellung der Bilanz nach Grundsätzen verfahren werden, die eine abso- 
lute Uebersichtlichkeit und eine auch für Fernstehende mögliche Les- 
barkeit gewährleisten. Eine Gerichtsentscheidung, in der die Gesichts- 
punkte für die Aufstellung der Bilanz niedergelegt sind, ist die Ent- 
scheidung des Bamberger Oberlandesgerichts vom 16. November 1907, 
A. A
	        
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