Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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mit gewissen Kategorien absolut sicherer Wertpapiere 1 2 . Für alle 
Notenbanken ist ausdrücklich untersagt das Acceptieren von Wechseln 
und Zeitgeschäfte in Waren unb kurshabenden Papieren. 
3. Hinsichtlich der Notendeckung schreiben die fakulta 
tiven Bestimmungen vor, daß der Betrag ihrer im Umlaus befind 
lichen Banknoten mindestens zu einem Drittel in kursfähigem deutschen 
Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Varreil und fremden Sorten, 
der Rest durch diskontierte Wechsel voit höchstens dreimonatlicher Ver 
fallzeit gedeckt sein soll. 
Hierher gehört ferner eine der wichtigstell Bestimmungen des 
Bankgesetzes, die sogenannte indirekte Kolltingentierung des 
ullged eck ten Notenumlaufs. Nach dem § 9 des Bankgesetzes 
haben die Vailken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat unb das 
jeder einzelnen Bank zugewieseile Kontingent überschreitet, vom Über 
schuß eine Steuer von 5°/o per annum an die Reichskasse zu ent- 
richterl. Die Summe der säliltlichen steuerfreien Kontingente beträgt 
385 Millionen Mark. Davon kamen ursprüilglich 250 Millionen 
Mark auf die Reichsbank; infolge der ^Bestimmung, daß die Kontin 
gente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken der Neichsbailk zu 
wachsen sollen, hat sich das Kontingent der Reichsbank illzmischeil 
auf 293,4 Millionen Mark erhöht 
Der Zweck dieser Bestimmmlg ist, ohne eine feste Begrenzung 
des ungedeckteil Notenumlaufs nach Analogie der Peelsakte 3 ein 
zuführen , eine ähnliche Wirkung wie das englische Gesetz, aber ohne 
dessen Härten und Unzuträglichkeiten, in Richtung auf die Ein- 
schräilkung des ungedeckteil Notenunllaufs auszuüben. Die 5 °/oige 
Steuer soll die Banken nötigen, sobald sich ihr ungedeckter Noten 
umlauf der Steuergrenze nähert oder gar diese überschreitet, einen 
1 Nach dem Entwurf sollten die Banken, welche ihre Notenausgabe aus 
den Betrag ihres Grundkapitals beschrankten (vergl. vorstehende Anm.), von dieser 
Beschränkung des Geschäftskreises befreit sein. 
2 Im Entwurf war die Summe der Kontingente, ausschließlich des nicht 
festgesetzten Kontingents für Bayern, 300 Mill. Mark, davon sollten 183 851 180 
Mark auf die Preußische Bank entfallen. 
3 Die Peelsakte ist das englische Bankgesetz von 1844, auf welchem bis zum 
heutigen Tage die englische Bankverfassung beruht. Eine ihrer wichtigsten Be 
stimmungen ist die Beschränkung des durch Metall nicht gedeckten Notenumlaufs 
der Bank von England auf einen festen Betrag, der ursprünglich 14 Millionen 
betrug, sich jedoch infolge des Zuwachses der Kontingente der auf ihr Notenrecht 
verzichtenden Provinzialnotenbanken auf 16,8 Millionen erhöhte.
	        
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