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mit gewissen Kategorien absolut sicherer Wertpapiere 1 2 . Für alle
Notenbanken ist ausdrücklich untersagt das Acceptieren von Wechseln
und Zeitgeschäfte in Waren unb kurshabenden Papieren.
3. Hinsichtlich der Notendeckung schreiben die fakulta
tiven Bestimmungen vor, daß der Betrag ihrer im Umlaus befind
lichen Banknoten mindestens zu einem Drittel in kursfähigem deutschen
Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Varreil und fremden Sorten,
der Rest durch diskontierte Wechsel voit höchstens dreimonatlicher Ver
fallzeit gedeckt sein soll.
Hierher gehört ferner eine der wichtigstell Bestimmungen des
Bankgesetzes, die sogenannte indirekte Kolltingentierung des
ullged eck ten Notenumlaufs. Nach dem § 9 des Bankgesetzes
haben die Vailken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat unb das
jeder einzelnen Bank zugewieseile Kontingent überschreitet, vom Über
schuß eine Steuer von 5°/o per annum an die Reichskasse zu ent-
richterl. Die Summe der säliltlichen steuerfreien Kontingente beträgt
385 Millionen Mark. Davon kamen ursprüilglich 250 Millionen
Mark auf die Reichsbank; infolge der ^Bestimmung, daß die Kontin
gente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken der Neichsbailk zu
wachsen sollen, hat sich das Kontingent der Reichsbank illzmischeil
auf 293,4 Millionen Mark erhöht
Der Zweck dieser Bestimmmlg ist, ohne eine feste Begrenzung
des ungedeckteil Notenumlaufs nach Analogie der Peelsakte 3 ein
zuführen , eine ähnliche Wirkung wie das englische Gesetz, aber ohne
dessen Härten und Unzuträglichkeiten, in Richtung auf die Ein-
schräilkung des ungedeckteil Notenunllaufs auszuüben. Die 5 °/oige
Steuer soll die Banken nötigen, sobald sich ihr ungedeckter Noten
umlauf der Steuergrenze nähert oder gar diese überschreitet, einen
1 Nach dem Entwurf sollten die Banken, welche ihre Notenausgabe aus
den Betrag ihres Grundkapitals beschrankten (vergl. vorstehende Anm.), von dieser
Beschränkung des Geschäftskreises befreit sein.
2 Im Entwurf war die Summe der Kontingente, ausschließlich des nicht
festgesetzten Kontingents für Bayern, 300 Mill. Mark, davon sollten 183 851 180
Mark auf die Preußische Bank entfallen.
3 Die Peelsakte ist das englische Bankgesetz von 1844, auf welchem bis zum
heutigen Tage die englische Bankverfassung beruht. Eine ihrer wichtigsten Be
stimmungen ist die Beschränkung des durch Metall nicht gedeckten Notenumlaufs
der Bank von England auf einen festen Betrag, der ursprünglich 14 Millionen
betrug, sich jedoch infolge des Zuwachses der Kontingente der auf ihr Notenrecht
verzichtenden Provinzialnotenbanken auf 16,8 Millionen erhöhte.