Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Aber  nicht  nur  die  in  der  langen  Gültigkeit  der  einzelnen
Privilegien  bestehenden  formellen  Hindernisse  sollten  aus  dem  Weg
geschafft  werden,  sondern  darüber  hinaus  wurde  durch  die  Gesamtheit ­
  der  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  erstrebt,  die  kleineren  Notenbanken ­
  zum  freiwilligen  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht  zu  veranlassen
oder  ihre  allmähliche  Umwandlung  in  Depositenbanken  herbeizuführen.
Die  Beschränkung  der  Aktivgeschäfte,  welche  die  fakultativen
Vorschriften  enthielten,  war  für  die  kleineren  Banken  fast  ebenso
mißlich  wie  die  Beschränkung  ihrer  Geschäftsthätigkeit  auf  ihr
Landesterritorium.  Vor  dieses  schlimme  Dilemma  gestellt  sonnte  es
für  manche  Banken  als  der  relativ  beste  Ausweg  erscheinen,  auf  die
durch  die  5°/oige  Notensteuer  ohnehin  beschränkten  Gewinne  aus  der
Notenausgabe  Verzicht  zìi  leisten  und  sich  dadurch  von  beiderlei
Beschränkungen  zu  befreieil.  Erleichtert  sollte  diese  Entwickelllng
werden  durch  die  der  Reichsbank  erteilte  Ermächtigung,  mit  den  Privatnotenbanken ­
  Vereinbarlingeil  über  eine  Verzichtleistung  auf  ihr  Notenrecht ­
  abzuschließen.
Die  allmähliche  Überführullg  der  Privatilotenbanken  in  Depositenbanken ­
  sollte  begünstigt  werden  durch  die  Gewährung  von  Erleichterungen ­
  an  solche  Ballken,  welche  sich  bereit  finden  ließen,  ihre
Notenausgabe  statutarisch  auf  den  Betrag  ihres  am  1.  Januar  1874
eingezahlten  Grundkapitals  einzuschränken  \  Für  diese  Ballken  konnten
die  Noten,  wie  die  Motive  des  Entwurfs  treffend  sagten,  mir  mehr
die  Bedeutung  eiiles  festen  Betriebsfonds  habeil,  „der,  je  mehr  es
den  Banken  gelingt,  ihr  Geschäft  durch  Herailziehuilg  anderweitiger
Betriebsfoilds  auszudehilen,  an  verhältnismäßiger  Bedentullg  sowohl
für  sie  selbst,  wie  für  ben  gesamten  Geldverkehr  verliert".  Für  die
Heranziehllng  ailderweitiger  Betriebsfonds  kaln  hauptsächlich  das
Depositengeschäft  in  Betracht.
In  derselben  Richtling  inußte  das  bereits  besprocheile  System
der  indirekten  Kontingentierung  des  Noteilmnlaufs  wirkerl.  Nach  den
Vorschriften  des  §  9  des  Bankgesetzes  dürfen  die  Ballken  zur  Berechllung
  ihrer  steuerfreien  Notenreserve  ihre  gesamten  Kassenbeställde
  in  Anrechnung  bringen  r  gleichviel  zu  welchem  Zweck  sie
gehalten  werden.  Wesentlich  in  Betracht  kommen  hier  die  zur
Deckung  der  Depositengelder  bienenben  Barvorräte.  Da  auch  diese
für  die  Steuerberechnuilg  als  Notendeckullg  gelten,  bot  sich  in  der
Entwickelung  des  Giro-  unb  Depositengeschäfts  ein  Weg  zur  Ver-1

  Siehe  oben  Sinnt.  1  S.  7.
            
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