Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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auf  die  Errichtung  einer  Reichsbank  Verzicht  leistete  uitb  sich  mit  dem
Erlaß  gewisser  einheitlicher  Vorschriften  für  die  bestehenden  Notenbanken ­
  begnügtet  Im  Sinne  seiner  Verfasser  sollte  dieser  Entwurf
keinen  definitiven,  sondern  nur  einen  provisorischen  Zustand  Hersteller:
und  den  Boden  für  eine  weitergehende  Umgestaltung  des  deutschen
Bankwesens  vorbereiten.  Den  Charakter  eines  solchen  Provisoriums
behielt  die  durch  das  Bankgesetz  geschaffene  Vankverfassung  in  wesentlichen ­
  Zügen,  obwohl  der  Reichstag  die  Umwandlung  der  Preußischen
Bank  in  eine  Reichsbank  durchsetzte.  Atan  erwartete,  daß  sich  das
Provisorium  teils  durch  die  selbstthätige  Wirkung  einzelner  Bestimmungen, ­
  teils  durch  einen  späteren  weiteren  Ausbau  der  Gesetzgebung
zu  dem  erstrebten  Endzustand  ausbilden  werde.
Ein  solches  Vorgehen  war  geboten  in  Rücksicht  auf  die  politischen
Machtverhältnisse  und  namentlich  in  Rücksicht  auf  die  Privilegien  der
bestehenden  Notenbanken.  Die  Annullierung  der  teilweise  bis  zur
Mitte  des  nächsten  Jahrhunderts  laufenden  Bankprivilegien  war
gänzlich  undurchführbar,  sowohl  in  Anbetracht  des  öffentlichen  Rechtsbewußtseins, ­
  als  auch  infolge  des  Widerspruchs  seitens  der  beteiligten
Regierungen.
Ja  sogar  die  für  die  Einheitlichkeit  und  Sicherheit  des  Notenwesens
  allgemein  als  erforderlich  anerkannten  gesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Bankprivilegien  nicht  aufhoben,  sondern  nur  nwdifizierten,
glaubte  inan  den  einzelnen  Notenbanken  nicht  ohne  weiteres  als  zwingendes ­
  Recht  auferlegen  zu  können,  ohne  in  unstatthafter  Weise  in
ihre  „wohlerworbenen  Rechte"  einzugreifen.  Zwar  stellte  die  Begründung ­
  des  Bankgesetz-Entwurfes  ben  Satz  auf,  kein  Privilegium  könne
die  „staatlichen  Hoheitsrechte"  in  der  Festsetzung  „allgemeiner  Vorschriften" ­
  beschränken;  aber  diese  von  den  wohlerworbenen  Privatrechten ­
  unabhängigen  allgemeinen  Vorschriften,  die  natürlich  nur  einer
ganz  willkürlichen  Abgrenzung  unterliegen  konnten,  wurden  in  dem
Entwürfe  selbst  so  eng  gefaßt,  daß  mit  ihnen  nicht  viel  hätte  erreicht ­
  werden  können.
Zur  Ergänzung  diente  eine  Kombination  von  Vorschriften,  welche
als  ein  System  des  „freiwilliger:  Zwairgs"  charakterisiert  worden  ist.
Jrrdem  der  Entwurf  die  wohlerworbenen  Rechte  der  bestehenden  Notenbanken ­
  arrerkanrrte,  beschränkte  er  diese  Anerkennung  in  formell  durchaus ­
  korrekter  Weise  auf  das  Gebiet  desjenigen  Staates,  welcher  der

1  Vgl.  meine  Geschichte  der  deutschen  Geldreform  S.  239  ff.,  278,
286-288.
            
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