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auf die Errichtung einer Reichsbank Verzicht leistete uitb sich mit dem
Erlaß gewisser einheitlicher Vorschriften für die bestehenden Notenbanken
begnügtet Im Sinne seiner Verfasser sollte dieser Entwurf
keinen definitiven, sondern nur einen provisorischen Zustand Hersteller:
und den Boden für eine weitergehende Umgestaltung des deutschen
Bankwesens vorbereiten. Den Charakter eines solchen Provisoriums
behielt die durch das Bankgesetz geschaffene Vankverfassung in wesentlichen
Zügen, obwohl der Reichstag die Umwandlung der Preußischen
Bank in eine Reichsbank durchsetzte. Atan erwartete, daß sich das
Provisorium teils durch die selbstthätige Wirkung einzelner Bestimmungen,
teils durch einen späteren weiteren Ausbau der Gesetzgebung
zu dem erstrebten Endzustand ausbilden werde.
Ein solches Vorgehen war geboten in Rücksicht auf die politischen
Machtverhältnisse und namentlich in Rücksicht auf die Privilegien der
bestehenden Notenbanken. Die Annullierung der teilweise bis zur
Mitte des nächsten Jahrhunderts laufenden Bankprivilegien war
gänzlich undurchführbar, sowohl in Anbetracht des öffentlichen Rechtsbewußtseins,
als auch infolge des Widerspruchs seitens der beteiligten
Regierungen.
Ja sogar die für die Einheitlichkeit und Sicherheit des Notenwesens
allgemein als erforderlich anerkannten gesetzlichen Vorschriften,
welche die Bankprivilegien nicht aufhoben, sondern nur nwdifizierten,
glaubte inan den einzelnen Notenbanken nicht ohne weiteres als zwingendes
Recht auferlegen zu können, ohne in unstatthafter Weise in
ihre „wohlerworbenen Rechte" einzugreifen. Zwar stellte die Begründung
des Bankgesetz-Entwurfes ben Satz auf, kein Privilegium könne
die „staatlichen Hoheitsrechte" in der Festsetzung „allgemeiner Vorschriften"
beschränken; aber diese von den wohlerworbenen Privatrechten
unabhängigen allgemeinen Vorschriften, die natürlich nur einer
ganz willkürlichen Abgrenzung unterliegen konnten, wurden in dem
Entwürfe selbst so eng gefaßt, daß mit ihnen nicht viel hätte erreicht
werden können.
Zur Ergänzung diente eine Kombination von Vorschriften, welche
als ein System des „freiwilliger: Zwairgs" charakterisiert worden ist.
Jrrdem der Entwurf die wohlerworbenen Rechte der bestehenden Notenbanken
arrerkanrrte, beschränkte er diese Anerkennung in formell durchaus
korrekter Weise auf das Gebiet desjenigen Staates, welcher der
1 Vgl. meine Geschichte der deutschen Geldreform S. 239 ff., 278,
286-288.