geschränkt werden, wie es vor dem Kriege der Fall war. Damals
wurden Ursprungszeugnisse nur sehr selten verlangt, meistens
wenn gerade zwei Länder miteinander im Zollkrieg standen.
Auch jetzt verzichten viele Länder auf Ursprungszeugnisse,
‘darunter selbst solche, die ebenso wie Spanien einen Maximal-
und Minimaltarif haben, wie z. B. Belgien. Infolgedessen müßte
auch für die übrigen Staaten die Möglichkeit bestehen, auf die
Ursprungszeugnisse zu verzichten, wodurch der Warenaustausch
wesentlich erleichtert. würde.
Sehr erschwert ist der Ursprungsnachweis im Transit-
handel. Es geht hierbei darum, Vorsorge zu treffen, daß der
Empfänger nicht den Lieferanten und dieser nicht den letzten
Empfänger erfährt. Die Tätigkeit des Exporteurs wird durch
den Ursprungsnachweis behindert, wenn nicht unmöglich
gemacht. Es ist nämlich denkbar, daß der Exporteur in Deutsch-
land seinen Sitz hat und eine Ware beispielsweise von der
Tschechoslowakei kauft und sie auf dem Wege über Deutschland
oder aber, ohne daß sie Deutschland berührt, nach Spanien
verkauft. Der andere Fall ist der, daß die Lieferfirma in Deutsch-
land sitzt und die Ware z. B. über einen englischen Exporteur
nach einem überseeischen Lande geschickt wird. Auch hierbei
kann die Ware auf ihrem Wege England berühren oder nicht.
Die Vorschriften vieler Länder über die Formalitäten bei der
Ausstellung der Ursprungszeugnisse sind so, daß sich der Name
des Lieferers oder des Empfängers kaum oder gar nicht geheim
halten läßt.
Es erscheint dringend erwünscht, hier zu einer internationalen
Regelung zu kommen. Dies könnte sehr gut im Anschluß an
das bestehende internationale Abkommen über Zollförmlich-
keiten geschehen, indem der Behörde des Landes, in dem der
Exporteur seinen Sitz hat, die Bescheinigung des Ursprungs
übertragen wird. Dann besteht die Gewähr, daß der‘ letzte
Empfänger den Hersteller und dieser jenen nicht erkennt.
Auch die Frage der Nationalisierung der Ware führt in
der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten. Es ist nicht allgemein
bekannt, welche Nationalisierungsvorschriften in den verschie-
denen Ländern gelten. Die Beurkundung des Ursprungs gibt
dadurch oft zu Zweifeln Anlaß. Selbst die Handelsverträge
bringen hierüber nicht immer einwandfreien Aufschluß.
Die sonstigen Förmlichkeiten bei den Auslandssendungen
sind gleichfalls sehr umständlich und wechseln häufig. Die
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf gibt seit langer
Zeit als ständige Einrichtung ein Merkblatt „Begleitpapiere
für Auslandssendungen“ heraus, Sie hat‘ sich infolge der
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