Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

geschränkt werden, wie es vor dem Kriege der Fall war. Damals 
wurden Ursprungszeugnisse nur sehr selten verlangt, meistens 
wenn gerade zwei Länder miteinander im Zollkrieg standen. 
Auch jetzt verzichten viele Länder auf Ursprungszeugnisse, 
‘darunter selbst solche, die ebenso wie Spanien einen Maximal- 
und Minimaltarif haben, wie z. B. Belgien. Infolgedessen müßte 
auch für die übrigen Staaten die Möglichkeit bestehen, auf die 
Ursprungszeugnisse zu verzichten, wodurch der Warenaustausch 
wesentlich erleichtert. würde. 
Sehr erschwert ist der Ursprungsnachweis im Transit- 
handel. Es geht hierbei darum, Vorsorge zu treffen, daß der 
Empfänger nicht den Lieferanten und dieser nicht den letzten 
Empfänger erfährt. Die Tätigkeit des Exporteurs wird durch 
den Ursprungsnachweis behindert, wenn nicht unmöglich 
gemacht. Es ist nämlich denkbar, daß der Exporteur in Deutsch- 
land seinen Sitz hat und eine Ware beispielsweise von der 
Tschechoslowakei kauft und sie auf dem Wege über Deutschland 
oder aber, ohne daß sie Deutschland berührt, nach Spanien 
verkauft. Der andere Fall ist der, daß die Lieferfirma in Deutsch- 
land sitzt und die Ware z. B. über einen englischen Exporteur 
nach einem überseeischen Lande geschickt wird. Auch hierbei 
kann die Ware auf ihrem Wege England berühren oder nicht. 
Die Vorschriften vieler Länder über die Formalitäten bei der 
Ausstellung der Ursprungszeugnisse sind so, daß sich der Name 
des Lieferers oder des Empfängers kaum oder gar nicht geheim 
halten läßt. 
Es erscheint dringend erwünscht, hier zu einer internationalen 
Regelung zu kommen. Dies könnte sehr gut im Anschluß an 
das bestehende internationale Abkommen über Zollförmlich- 
keiten geschehen, indem der Behörde des Landes, in dem der 
Exporteur seinen Sitz hat, die Bescheinigung des Ursprungs 
übertragen wird. Dann besteht die Gewähr, daß der‘ letzte 
Empfänger den Hersteller und dieser jenen nicht erkennt. 
Auch die Frage der Nationalisierung der Ware führt in 
der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten. Es ist nicht allgemein 
bekannt, welche Nationalisierungsvorschriften in den verschie- 
denen Ländern gelten. Die Beurkundung des Ursprungs gibt 
dadurch oft zu Zweifeln Anlaß. Selbst die Handelsverträge 
bringen hierüber nicht immer einwandfreien Aufschluß. 
Die sonstigen Förmlichkeiten bei den Auslandssendungen 
sind gleichfalls sehr umständlich und wechseln häufig. Die 
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf gibt seit langer 
Zeit als ständige Einrichtung ein Merkblatt „Begleitpapiere 
für Auslandssendungen“ heraus, Sie hat‘ sich infolge der 
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