wohl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mit solch hohen
Steuern ganz unvorhergesehen herauszurücken.‘“
Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage
der Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen
noch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit
in den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr
außerordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit
soll im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver-
handlungen behandelt werden.
6. Behinderung des deutschen Außen-
handels durch den Versailler Vertrag.
Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver-
sailler Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer-
ordentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer
Handelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist
es unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett-
bewerbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an-
zupassen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur
Zeit der Zollabschnürung des besetzten‘ Gebietes durch die
interalliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes
die Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits
in gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von
neuem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden
wieder neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer
Außenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall
sind die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig
ohne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste.
Überall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen
Niederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder
zu beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er
heischt sehr große Opfer und intensivste Arbeit, sonst ist von
vornherein das Ergebnis zweifelhaft.
Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich
gemacht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen-
handel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925
in unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren,
sondern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig
die einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten.
Nach $ 18, Anlage II, Teil VIIT, des Friedensvertrages von
Versailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen
ZT