Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

wohl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mit solch hohen 
Steuern ganz unvorhergesehen herauszurücken.‘“ 
Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage 
der Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen 
noch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit 
in den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr 
außerordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit 
soll im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver- 
handlungen behandelt werden. 
6. Behinderung des deutschen Außen- 
handels durch den Versailler Vertrag. 
Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver- 
sailler Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer- 
ordentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer 
Handelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist 
es unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett- 
bewerbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an- 
zupassen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur 
Zeit der Zollabschnürung des besetzten‘ Gebietes durch die 
interalliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes 
die Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits 
in gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von 
neuem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden 
wieder neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer 
Außenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall 
sind die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig 
ohne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste. 
Überall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen 
Niederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder 
zu beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er 
heischt sehr große Opfer und intensivste Arbeit, sonst ist von 
vornherein das Ergebnis zweifelhaft. 
Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich 
gemacht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen- 
handel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925 
in unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren, 
sondern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig 
die einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten. 
Nach $ 18, Anlage II, Teil VIIT, des Friedensvertrages von 
Versailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen 
ZT
	        
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